Produktion und Handwerk
Jede Menge Rechtsvorschriften für handwerkliche Betriebe
Führen Sie ein Einzelunternehmen, eine Personen- oder Kapitalgesellschaft?
Je nach Betriebsgröße, Haftungsrisiko und Steuerbelastungsvergleich ist die Rechtsformwahl von elementarer Bedeutung. In Handwerksbetrieben überwiegt die Anzahl kleinerer Unternehmen, die oftmals in Form eines Einzelunternehmens mit weniger als 10 Arbeitskräften betrieben werden. Bei größeren Unternehmen handelt es sich um Personengesellschaften wie die „Offene Handelsgesellschaft (OHG)“, „Kommanditgesellschaft (KG)“ oder „Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)“. Der Anteil von Kapitalgesellschaften wie die „Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)“ hat in den vergangenen Jahren zugenommen und steigt zudem ebenso mit wachsender Betriebsgröße.
Um bessere Rabatte zu erhalten, beschaffen sich handwerkliche Betriebe ihr Material nahezu ausschließlich über den Großhandel oder Einkaufsgenossenschaften. Lediglich größere, umsatzstarke Betriebe beziehen Waren oftmals direkt aus der Herstellung.
Ist der handwerkliche Betrieb in die Handwerksrolle einzutragen?
Zu den Handwerksberufen zählen Dachdecker, Fliesenleger, Installateure, Schreiner usw. Eine detaillierte Übersicht finden Sie in der Handwerksordnung. Bei den dort aufgelisteten handwerklichen Berufen wird lediglich unterschieden, ob der handwerkliche Betrieb in die Handwerksrolle einzutragen ist oder nicht.
Eintragungspflichtige Gewerbe
- Maurer und Betonbauer
- Ofen- und Luftheizungsbauer
- Zimmerer
- Dachdecker
- Bäcker
- Konditoren
- Fleischer
Eintragungsfreie Gewerbe
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
- Behälter- und Apparatebauer
- Holz- und Bautenschutzgewerbe
- Bodenleger
- Müller
- Brauer und Mälzer
- Innerei-Fleischer (Kuttler)
Hinweis: Der Unterschied zwischen eintragungspflichtigen Tätigkeiten im Vergleich zu eintragungsfreien Tätigkeiten besteht im Wesentlichen darin, dass das Gewerbe bei Eintragungspflicht nur dann selbstständig ausgeübt werden kann, wenn die Meisterprüfung abgelegt wurde (oder ähnliche Leistungen i.S.v. § 7 Abs. 2 HwO vorliegen). Auch Altgesellen können eine Ausübungsberechtigung für ein zulassungspflichtiges Handwerk erhalten, wenn sie eine entsprechende Gesellenprüfung und eine sechsjährige Tätigkeit, davon vier Jahre in leitender Stellung, nachweisen können (§ 7b HwO – Ausgenommen Berufe i.S.v. Nr. 12, 33 - 37 der Anlage A).
Buchführung und steuerliche Betriebsprüfung
In Handwerksbetrieben erfolgt die Abrechnung der Geschäfte oftmals unbar. Vor allem in Privathaushalten ist eine Barzahlung wegen der steuerlichen Abzugsfähigkeit von haushaltsnahen Handwerksleistungen i.S.v. § 35a EStG kaum mehr gewünscht. In der steuerlichen Betriebsprüfung werden dabei regelmäßig der Wareneinkauf mit den gelieferten Werken verprobt.
Einnahmenverprobung:
Liegen tatsächlich nur unbare Geschäftsvorfälle vor, oder wird teilweise bar gezahlt? Für geleistete Arbeit müssen ordentliche Rechnungen erstellt werden. Sämtliche damit in Zusammenhang stehende Unterlagen sind aufzubewahren.
Richtsatzverprobung:
Die Umsätze und Gewinne werden mit den branchenüblichen Aufschlagsätzen und statistischen Unternehmensgewinnen abgeglichen.
Steuerabzug im Baugewerbe
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Im Baugewerbe und beim Handwerk mit bauleistungsnahen Tätigkeiten ist auf einen Steuerabzug des Auftraggebers nach § 48 EStG zu achten. Es kann jedoch eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG beim Finanzamt beantragt werden. Umsatzsteuerlich kann auch das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG angewendet werden.
Zudem hat sich die Problematik von Subunternehmen vor allem im Bereich des Baugewerbes mit Scheinselbstständigkeit etabliert. Die leistenden Betriebe sind als „Arbeitnehmer des Auftraggebers der Subunternehmer“ anzusehen, sodass Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeträge einbehalten werden müssen. Weitere Problembereiche stellen die illegale Beschäftigung und Verstöße gegen das Mindestlohngesetz dar.
"Regelmäßig führen Abgrenzungsfragen bezüglich periodengerechter Gewinnermittlung zum Streit mit dem Finanzamt. Vor allem längerdauernde Gewerke sind zum Ende des Wirtschaftsjahres als halbfertige Arbeiten zu aktivieren, sodass der Betriebsausgabenabzug gekürzt wird"
Marco Schonunger, Steuerberater
Treukontax Hofheim
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