Grundsteuerreform 2022: Was Grundbesitzer jetzt tun müssen


Durch das neue Grundsteuergesetz muss jeder Grundbesitzer eine neue Feststellungserklärung an das Finanzamt abgeben.

Die Grundsteuerreform: Das kommt auf Grundbesitzer zu

Wer Grund und Boden besitzt, muss in Deutschland eine Realsteuer, die Grundsteuer, an die Kommunen entrichten. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 10.04.2018 entschieden, dass das alte Modell zur Berechnung der Grundsteuer verfassungswidrig ist. Hintergrund ist, dass die Berechnungsgrundlage der Grundsteuer bisher auf völlig veraltete Werte basiert. Daraufhin musste der Gesetzgeber die Grundsteuer gesetzlich neu regeln. Man spricht daher von der „Grundsteuerreform“, die ab dem 1. Januar 2025 in Kraft tritt.

Was bedeutet das konkret? Aufgrund dieser Grundsteuerreform müssen voraussichtlich bis Ende 2022  sämtliche Wohngebäude, gewerbliche und landwirtschaftliche Gebäude sowie alle Grundstücke neu bewertet werden.

Wer ist von der Grundsteuerreform betroffen?

Die Finanzverwaltung wird ab Mitte April 2022 alle Grundbesitzer zur Abgabe einer Steuererklärung für die Neubewertung ihres Immobilieneigentums auffordern und verpflichten. Betroffen sind also alle Personen, die in Deutschland Grund und Boden besitzen. Die neuen Steuererklärungen sind ab Juli 2022 online bei der Finanzverwaltung einzureichen und können auch von einer beauftragten Steuerberaterin bzw. einem beauftragten Steuerberater abgegeben werden.

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Wie wird die Grundsteuer berechnet?

Zwar werden Grundstückswert und Steuermesszahl neu berechnet, das Ablaufschema zur Erhebung der Grundsteuer bleibt jedoch dem Grund nach erhalten. Somit ergibt sich die Grundsteuer aus Grundstückswert, Steuermesszahl und Hebesatz:

Grundsteuer = Grundstückswert x Steuermesszahl x Hebesatz

Grundsteuerwert: Das Finanzamt ermittelt diesen Wert durch eine Feststellungserklärung
Steuermesszahl:  Dieser Wert ist gesetzlich festgelegt.
Hebesatz: Die jeweilige Gemeinde oder Stadt legt diesen Wert fest.

Mit Hilfe von Grundstückswert, Steuermesszahl und Hebesatz ermittelt das Finanzamt den neuen Grundsteuerwert.

Beispiel:
Familie Müller lebt in Bayern. Ihr Einfamilienhaus hat eine Wohnfläche von 180 qm, das Grundstück ist 650 qm groß. Der Hebesatz in ihrer Gemeinde beträgt 340 %.
Die neue Grundsteuer berechnet sich wie folgt:
Grundstück 650 qm x 0,04 €/qm    = 26 €   x 1,0     = 26 €
Gebäude: 180 qm x 0,50 €/qm      = 90 €   x 0,7     = 63 €
Grundsteuermessbetrag = 26 € + 63 € = 89 €
89 € x Hebesatz 340 % = Grundsteuer 302,60 €

Die Grundsteuerreform auf einem Blick (FAQs)

Wer Eigentum besitzt, muss in Deutschland eine Realsteuer, die Grundsteuer, an die Kommunen entrichten. Unterschieden wird zwischen Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke und Grundsteuer B für bebaute oder bebaubare Grundstücke.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 10.04.2018 entschieden, dass das alte Modell der Grundsteuer verfassungswidrig ist. Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf Werten, die die Wertverhältnisse von 1964 (im Westen) bzw. von 1935 (im Osten) zugrunde legt.

Das Schema zur Berechnung der Grundsteuer bleibt prinzipiell gleich (Grundstückswert x Steuermesszahl x Hebesatz). Grundstückswert und Steuermesszahl werden aber neu berechnet.

Jeder, der in Deutschland Eigentümer von Grundbesitz jeglicher Art ist, muss im Zeitraum 01.07.2022 bis 31.10.2022 eine Grundsteuererklärung abgeben.

Die Grundsteuererklärung muss elektronisch oder in Ausnahmefällen auf Papier abgegeben werden. Die Erklärung kann auch durch eine beauftragte Steuerberaterin bzw. einen beauftragten Steuerberater oder einer bevollmächtigten Person erstellt und abgegeben werden.

Die Abgabe der Steuererklärung ist für die Monate Juli bis Oktober 2022 vorgesehen.

Die Steuererklärung kann auch von einer beauftragten Steuerberaterin bzw. einem beauftragten Steuerberater abgegeben werden.

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Michaela Schön, Steuerberaterin
Zentrale München

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