Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht endet dann, wenn das Fahrzeug gemäß den Vorschriften des § 14 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt wird. „Dafür müssen die Kennzeichen zur Entstempelung und die Zulassungsbescheinigung vorgelegt werden“ erläutert Peter Hackner, Steuerberater bei Treukontax in Roth. Aber wie lange muss die Steuer gezahlt werden, wenn das erst verspätet geschieht? Darüber musste jetzt das Finanzgericht (FG) Münster entscheiden.
Worum ging es im aktuellen Fall?
Das betroffene Fahrzeug war im Januar 2020 in einen Verkehrsunfall in Italien verwickelt, wurde beschlagnahmt und der Fahrzeugschein einbehalten. Erst im Juni wurde das Auto verschrottet und das Kennzeichen entstempelt. Die italienische Behörde verschickte den Fahrzeugschein erst im August an die Zulassungsstelle. Das zuständige Hauptzollamt setzte die Kraftfahrzeugsteuer bis Juni 2020 fest. Der Halter des Fahrzeugs klagte dagegen.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das FG entschied, dass der Halter nur bis zum Unfalltag im Januar Kraftfahrzeugsteuer zahlen muss. Der Grund: Der Halter konnte glaubhaft machen, dass das Fahrzeug ab diesem Zeitpunkt nicht mehr benutzt wurde und er die Abmeldung des Fahrzeugs nicht schuldhaft verzögerte.
Was bedeutet die Entscheidung für Autofahrerinnen und Autofahrer?
„Das Urteil zeigt, dass der Halter die Abmeldung oder Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durch die zuständige Zulassungsbehörde nicht verzögern darf“, erklärt Steuerberater Peter Hackner. Verzögert sich die Abmeldung jedoch weder durch Vorsatz noch durch Fahrlässigkeit, so gilt dies als „nicht schuldhaft verzögert”. Im vorliegenden Fall war die ordnungsgemäße Abmeldung aufgrund der Beschlagnahmung des Fahrzeugs samt Kennzeichen und Papieren für den Halter nicht möglich. „In einem solchen Fall muss die Zollbehörde einen früheren Zeitpunkt für die Beendigung der Steuerpflicht festlegen“, erläutert Treukontax-Steuerberater Peter Hackner. „Der genaue Zeitpunkt hängt von den individuellen Umständen ab.“