Verpachtete Flächen: Wann neu erworbene Grundstücke zum Betriebsvermögen gehören

Wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verpachtet hat und später weitere Flächen erwirbt, sollte auch die steuerlichen Folgen im Blick behalten. Ob ein neu gekauftes Grundstück zum Betriebs- oder Privatvermögen gehört, hängt maßgeblich von der künftigen Nutzung ab.

Verpachtungsbetrieb bleibt steuerlich bestehen

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vollständig verpachtet, endet der Betrieb steuerlich nicht automatisch. Solange keine Betriebsaufgabe erklärt wird, besteht der Betrieb als sogenannter ruhender Verpachtungsbetrieb fort.

Der Pächter bewirtschaftet die Flächen aktiv und erzielt daraus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Gleichzeitig erzielt auch der Verpächter weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft – allerdings aus seinem ruhenden Betrieb.

Kommt später ein weiteres landwirtschaftliches Grundstück hinzu, stellt sich die Frage, wie dieses steuerlich einzuordnen ist.
 

Wann neue Flächen zum Betriebsvermögen werden

Entscheidend ist, wie das neu erworbene Grundstück genutzt werden soll.

Wird die Fläche innerhalb eines überschaubaren Zeitraums – in der Regel innerhalb von zwölf Monaten – in das bestehende Pachtverhältnis einbezogen, gehört sie grundsätzlich zum notwendigen Betriebsvermögen des ruhenden Betriebs.

Das gilt auch dann, wenn einzelne Flächen getrennt verpachtet werden.

„Nicht der Grundstückskauf allein entscheidet über die steuerliche Zuordnung, sondern die tatsächliche Einbindung in den bestehenden Verpachtungsbetrieb“, erläutert Christoph Eube, Steuerberater bei Treukontax in Coburg.
 

Wann Privatvermögen vorliegt

Anders sieht es aus, wenn das neu erworbene Grundstück nicht in den bestehenden Verpachtungsbetrieb integriert werden soll oder eine entsprechende Verpachtung gar nicht vorgesehen ist.

In diesem Fall bleibt die Fläche Privatvermögen. Die daraus erzielten Einnahmen zählen dann nicht zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, sondern zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Darüber hinaus besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, ein Grundstück bewusst dem sogenannten gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnen. Dafür ist jedoch eine eindeutige und zeitnahe Zuordnungsentscheidung erforderlich.

„Gerade bei Flächenzukäufen sollte die steuerliche Zuordnung frühzeitig festgelegt und dokumentiert werden, da sie langfristige Folgen haben kann“, ergänzt Steuerberater Christoph Eube.
 

Gestaltungsmöglichkeiten rechtzeitig nutzen

Die richtige Zuordnung kann auch für spätere steuerliche Gestaltungen von Bedeutung sein. So kann die Einbeziehung in das Betriebsvermögen beispielsweise sinnvoll sein, wenn vorhandene steuerliche Rücklagen auf das neue Grundstück übertragen werden sollen.

Welche Lösung die günstigere ist, hängt immer von der individuellen betrieblichen Situation und den langfristigen Planungen ab.
 

Frühzeitig die Weichen stellen

Der Erwerb zusätzlicher landwirtschaftlicher Flächen ist nicht nur eine betriebliche, sondern auch eine steuerliche Entscheidung. Bereits die geplante Nutzung bestimmt, ob das Grundstück Betriebs- oder Privatvermögen wird.

Deshalb empfiehlt es sich, die steuerlichen Folgen schon vor dem Kauf oder spätestens vor der Verpachtung zu prüfen. So lassen sich Gestaltungsmöglichkeiten gezielt nutzen und spätere Diskussionen mit der Finanzverwaltung vermeiden.

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