Die E-Rechnung


E-Rechnung: Übergangsphase nutzen – Pflicht wird ab 2027 konkret

Die E-Rechnung ist im B2B-Bereich bereits angekommen. Seit dem 1. Januar 2025 sind Unternehmen verpflichtet, elektronische Rechnungen empfangen zu können. Viele Betriebe haben erste Maßnahmen umgesetzt – gleichzeitig wird oft unterschätzt, dass die eigentliche Umstellung jetzt erst beginnt.

Denn: Die gesetzlichen Übergangsfristen laufen bereits und enden schrittweise bis 2027 bzw. spätestens 2028. Für Unternehmen, auch in der Land- und Forstwirtschaft, besteht daher akuter Handlungsbedarf.

 

Aktueller Stand (2026)

Bis Ende 2026 gelten noch Übergangsregelungen. In dieser Zeit sind neben der E-Rechnung auch Papierrechnungen und PDF-Dateien zulässig, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

  • Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können
  • Strukturierte Formate wie XRechnung oder ZUGFeRD 2.0 sind maßgeblich
  • Nicht strukturierte Rechnungen (z. B. PDF) sind nur mit Zustimmung des Empfängers zulässig

Ein einfaches PDF erfüllt die gesetzlichen Anforderungen ausdrücklich nicht. Die aktuelle Phase sollte daher gezielt genutzt werden, um bestehende Prozesse anzupassen und zukunftssicher aufzustellen.


Was ändert sich ab 2027?

Ab dem 1. Januar 2027 verschärfen sich die Anforderungen deutlich. Für viele Unternehmen wird die E-Rechnung dann auch beim Versand verpflichtend, insbesondere bei einem Jahresumsatz von über 800.000 Euro.

  • Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen im B2B-Bereich
  • Klassische Formate wie Papier und PDF werden stark eingeschränkt
  • Digitale und standardisierte Prozesse werden zur Voraussetzung

Gerade in der Land- und Forstwirtschaft, wo häufig mit unterschiedlichen Abrechnungssystemen und Partnern gearbeitet wird (z. B. Genossenschaften oder Molkereien), sollte die Umstellung frühzeitig geplant werden.


Besonderheit in der Landwirtschaft: Abrechnung per Gutschrift

In der landwirtschaftlichen Praxis werden Rechnungen häufig nicht vom Betrieb selbst erstellt, sondern vom Leistungsempfänger im Wege der sogenannten Gutschrift. Typische Beispiele sind die Abrechnung durch Molkereien, Schlachthöfe oder Energieversorger bei Photovoltaikanlagen.

In diesen Fällen gilt eine wichtige Besonderheit: Für die Frage, wann die E-Rechnung verpflichtend wird, ist nicht der Umsatz des landwirtschaftlichen Betriebs maßgeblich, sondern der Umsatz des Gutschriftausstellers.

Das bedeutet konkret: Überschreitet beispielsweise eine Molkerei die maßgebliche Umsatzgrenze, ist sie bereits ab 2027 verpflichtet, Gutschriften als E-Rechnung auszustellen. Der landwirtschaftliche Betrieb muss diese dann empfangen und verarbeiten können – unabhängig von seiner eigenen Betriebsgröße.

  • Maßgeblich ist der Umsatz des Rechnungsausstellers (z. B. Molkerei)
  • Große Abnehmer stellen frühzeitig auf E-Rechnung um
  • Landwirtschaftliche Betriebe müssen technisch vorbereitet sein

Damit sind viele landwirtschaftliche Betriebe faktisch früher betroffen, als es ihre eigene Umsatzgröße vermuten lässt.


Spätestens ab 2028

Mit dem 1. Januar 2028 endet die Übergangsphase endgültig. Ab diesem Zeitpunkt ist die E-Rechnung im B2B-Bereich verpflichtend für nahezu alle Unternehmen.

  • E-Rechnung wird zum verbindlichen Standard
  • Papier- und PDF-Rechnungen sind im Regelfall nicht mehr zulässig
  • Rechnungsprozesse müssen vollständig digital organisiert sein


Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist ein strukturierter, maschinenlesbarer Datensatz, der elektronisch erstellt, übermittelt und verarbeitet wird. Zu den gängigen Formaten gehören insbesondere XRechnung und ZUGFeRD.

Wichtig ist die Abgrenzung: Eine per E-Mail versendete PDF-Datei gilt nicht als E-Rechnung im Sinne der gesetzlichen Vorgaben.


Wer ist betroffen?

Die Regelungen betreffen grundsätzlich alle Unternehmen im B2B-Bereich. Dazu zählen ausdrücklich auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe, wenn sie ihre Produkte oder Dienstleistungen an andere inländische Unternehmen verkaufen oder erbringen – unabhängig von ihrer Besteuerungsform.


Gibt es Ausnahmen?

Einige Ausnahmen bestehen weiterhin, sind jedoch begrenzt und verlieren langfristig an Bedeutung.

  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro
  • bestimmte steuerfreie Umsätze
  • einzelne Sonderfälle (z. B. Fahrausweise)

Zudem können bis Ende 2026 weiterhin nicht strukturierte Rechnungen verwendet werden, sofern der Empfänger zustimmt.


Jetzt handeln

Die Einführung der E-Rechnung ist kein Zukunftsthema mehr, sondern bereits in der Umsetzung. Unternehmen sollten die verbleibende Zeit bis 2027 aktiv nutzen, um ihre Prozesse anzupassen.

Dazu gehören insbesondere:

  • Überprüfung der bestehenden Rechnungsprozesse
  • Einsatz geeigneter Softwarelösungen
  • Abstimmung mit Steuerberatung und Geschäftspartnern


Fazit

Die E-Rechnung wird in den kommenden Jahren zum verbindlichen Standard. Mit dem Auslaufen der Übergangsregelungen steigt der Druck zur Umsetzung deutlich.

Für Unternehmen, gerade auch in der Land- und Forstwirtschaft, gilt daher: Jetzt handeln und die Umstellung rechtzeitig abschließen.


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Daniel Scherf, Steuerberater
Treukontax Steuerberatung

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