Die E-Rechnung
Ab dem 01.01.2025 müssen alle gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe E-Rechnungen empfangen können.
Mit einer Neuregelung des Umsatzsteuergesetzes wurden die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen für Umsätze nach dem 31.12.2024 neu gefasst. Betriebe werden künftig verpflichtet, für alle an andere inländische Unternehmer (B2B-Umsätze) elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) zu erstellen. Papier- und PDF-Rechnungen gehören dann der Vergangenheit an. Wir informieren Sie, worauf Sie achten müssen.
Was gilt bis zum 31.12.2024
Bis einschließlich Dezember 2024 gilt: Rechnungen sind grundsätzlich auf Papier auszustellen. Wollen Unternehmer schon jetzt E-Rechnungen erstellen, brauchen sie hierfür die Zustimmung des Kunden. Bis 31.12.2024 gilt zudem ein PDF-Dokument, JPEG oder eine E-Mail mit den erforderlichen Rechnungsangaben als elektronische Rechnung.
Was gilt ab 01.01.2025
Ab dem Jahr 2025 ist die Ausstellung einer E-Rechnung bei Umsätzen zwischen zwei inländischen Unternehmern der Regelfall. Die Zustimmung des Kunden ist nicht mehr erforderlich. Folglich müssen Unternehmer als Leistungsempfänger in der Lage sein eine E-Rechnung zu empfangen. Dafür reicht zunächst ein E-Mail-Postfach aus. Es besteht kein Anrecht mehr auf Ausstellung einer Papierrechnung.
Was ist eine E-Rechnung?
Der Begriff der E-Rechnung wird zum Jahreswechsel neu geregelt. Die E-Rechnung ist ein Datensatz, der alle Rechnungsinformationen in einem strukturierten elektronischen Format enthält. Ab dem kommenden Jahr gilt ein pdf-Dokument nicht länger als E-Rechnung. Die zwei wichtigen digitale Standards für E-Rechnungen sind die XRechnung und ZUGFeRD 2.x, ein Datenformat, das auch einen Sichtbeleg enthält. Die Rechnung als Datensatz kann die Buchhaltung revolutionieren: Weniger Papierflut, weniger Fehleranfälligkeit und mehr Digitalisierung führen zu deutlichen Effizienzgewinnen und Kosteneinsparungen für Betriebe.
Wer ist von der E-Rechnungspflicht betroffen?
Alle Unternehmer sind von der E-Rechnungspflicht betroffen. Unabhängig, ob Sie (pauschalierender) Land- und Forstwirt, Gewerbetreibender, Freiberufler, Vermieter, Betreiber einer Photovoltaikanlage oder Kleinunternehmer sind.
Gibt es Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht?
Die Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen gilt nur für Umsätze von Unternehmern an Unternehmer, wenn beide im Inland ansässig sind. Rechnungen an Endverbraucher oder ausländische Abnehmer sind nicht betroffen.
Keine Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnungspflicht gibt es, wenn der Bruttobetrag der Rechnung nicht 250 Euro übersteigt, egal ob der Kunde Unternehmer ist oder nicht. Auch bei bestimmten steuerfreien Umsätzen (z. B. steuerfreie Vermietung) müssen Sie keine E-Rechnung ausstellen. In all diesen Fällen können weiterhin Papierrechnungen erstellt werden.
Was wird wann wichtig?
Die neue Regelungen gelten künftig für alle Unternehmen. Es gibt allerdings Übergangsregelungen:
Was müssen Betriebe jetzt tun?
Um Rechnungen ab 2025 empfangen zu können, müssen Betriebe sich jetzt vorbereiten:
- Einrichten einer E-Mail-Adresse. Wir empfehlen dringend eine ausschließlich für den Rechnungsempfang vorgesehene (z. B. rechnungen @landwirtmaier.de) Adresse
- Informieren der Geschäftspartner (Lagerhäuser, Zulieferer, Großabnehmer, etc.), damit Rechnungen künftig an diese E-Mail-Adresse geschickt werden.
Was bieten wir?
Wir werden Sie im Herbst mit allen Informationen rund um Pflichten, Rechte und Ausnahmen zur Neuregelung versorgen und auch auf Informationsveranstaltungen allen Fragen zum Thema E-Rechnung und technische Lösungen Rede und Antwort stehen. Darüber hinaus werden wir unser Dienstleistungsangebot „Buchführung“ im Zuge der Einführung der E-Rechnung neu strukturieren und um digitale Angebote ergänzen. Dazu gehört auch die Organisation der Buchhaltung mit digitalisierten Belegen.
Aktuelle Steuernews der Treukontax Steuerberatung
"Die Vorteile der E-Rechnung: Die Arbeitsabläufe gestalten sich effizienter. Es entfällt der Aufwand für Ausdrucken, Kopieren, Kuvertieren, Verschicken und Ablegen der Papierbelege. Ein weiterer großer Vorteil ergibt sich in der Buchhaltung. Die Daten der E-Rechnung können automatisiert in das Buchhaltungssystem eingelesen werden. Damit ist eine fehlerlose und zügige Übernahme der Daten aus der E-Rechnung gewährleistet."
Daniel Scherf, Steuerberater
Treukontax Steuerberatung