Wer ist berechtigt?
Der Anspruch auf die THG-Prämie besteht für rein batterieelektrische Fahrzeuge mit Straßenzulassung, wie zum Beispiel PKW (Fahrzeugklasse M1) und Transporter (N1). Landwirtschaftliche Zugmaschinen (Traktoren) und zulassungsfreie Fahrzeuge (z.B. Hof- und Radlader) sowie Plug-in-Hybride werden dagegen nicht begünstigt.
Wie funktioniert die Beantragung?
Für die Beantragung der THG-Prämie melden Sie ihr Fahrzeug mit der Übermittlung des Fahrzeugscheins bei einem THG-Dienstleister an, z.B. dem eigenen Stromanbieter oder einem Drittanbieter. Dieser vermarktet Ihre Quote und zahlt anschließend die Prämie an Sie aus.
Wie hoch ist die Prämie?
Die Auszahlung hängt von der Marktentwicklung und dem jeweiligen Anbieter ab. Viele Anbieter zahlen feste Beträge, andere bieten marktabhängige Modelle an. Die Prämienhöhe kann daher von Jahr zu Jahr schwanken und liegt derzeit bei ca. 200-400 EUR für einen PKW.
Steuerliche Würdigung
Für Privatpersonen ist die THG-Prämie steuerfrei. Bei Fahrzeugen im Betriebsvermögen stellt die THG-Prämie eine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar. Befindet sich das Elektrofahrzeug zudem im umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen, ist die Prämie umsatzsteuerpflichtig.
Bei Dienstwagen steht der Anspruch dem Arbeitgeber zu, lohnsteuerliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer ergeben sich dann nicht.
Fazit
Die THG-Prämie bietet Haltern von Elektrofahrzeugen eine einfache Möglichkeit, jährlich einen zusätzlichen Erlös zu erzielen. Der Verwaltungsaufwand beschränkt sich auf die jährliche Einreichung des Fahrzeugscheins bei einem THG-Dienstleister. Während die THG-Prämie für Privatpersonen steuerfrei ist, ist sie bei Fahrzeugen im Betriebsvermögen als Betriebseinnahme steuerlich zu erfassen.


