@iStock - DeanDrobot
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Minijob oder kurzfristige Beschäftigung?

Was genau ist der Unterschied zwischen einem Minijob und einer kurzfristigen Beschäftigung? Treukontax-Steuerberaterin Tanja Eckl-Perlinger erklärt, worauf Betriebe achten müssen.

Minijob, geringfügige Beschäftigung, kurzfristige Beschäftigung: Oft kommen diese Begrifflichkeiten im Alltag durcheinander. Dabei ist es wichtig, sie auseinanderzuhalten – nicht zuletzt auch, weil Betriebe dabei steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Unterschiede berücksichtigen müssen.

 

Was ist der Minijob?
Vom Minijob spricht man, wenn es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt. Hier ist also die Höhe des Arbeitsentgelts entscheidend. Beim Minijob darf die Entlohnung für 2024 nur höchstens 538 Euro im Monat betragen. Dabei ist selbstverständlich dennoch der gesetzliche Mindestlohn von 12,41 Euro brutto pro Stunde einzuhalten. „Damit ergibt sich eine maximale monatliche Arbeitszeit von etwa 43 Stunden“, erklärt Steuerberaterin Tanja Eckl-Perlinger, Steuerberaterin bei Treukontax in Cham.

Wer Mitarbeitende auf Minijob-Basis beschäftigt, muss Pauschalabgaben zur Sozialversicherung in Höhe von 28 Prozent an die Minijob-Zentrale leisten. Darin enthalten sind 15 Prozent für die Rentenversicherung und 13 Prozent für die Krankenversicherung. Der Arbeitnehmende ist grundsätzlich versicherungspflichtig in der Rentenversicherung, kann sich aber von der Versicherungspflicht befreien lassen. „So bekommt der Minijobber seinen Lohn ungeschmälert ausbezahlt“, erklärt Steuerberaterin Eckl-Perlinger. Sie verweist jedoch auch auf den Vorteil der Versicherungspflicht: „Lässt er sich nicht befreien, kann er seine Rentenansprüche aufbessern.“ Dafür muss er einen Eigenanteil von 3,6 Prozent entrichten, was die Lohnauszahlung entsprechend mindert. Es werden insgesamt 18,6 Prozent des Lohns monatlich als Rentenbeitrag für ihn an die Rentenversicherung abgeführt. Bei einer Vergütung von 500 Euro im Monat sind das rund 93 Euro (75 Euro + 18 Euro).  

Der Lohn ist außerdem steuerpflichtig, es fallen 2 Prozent Pauschalsteuer an. Wer die Pauschalsteuer zahlt, hängt von der Vereinbarung zwischen Arbeitgebenden und Beschäftigten ab. „In der Regel übernimmt der Arbeitgeber die Pauschalsteuer. Er kann sie alternativ auch vom Arbeitsentgelt abziehen“, erklärt Steuerberaterin Tanja Eckl-Perlinger. Darüber hinaus fallen     auch bei Minijobbern die üblichen Umlagen an, z. B. für Mutterschaftsleistungen. Treukontax- Steuerberaterin Tanja Eckl-Perlinger ergänzt: „Minijobs dürfen berufsmäßig ausgeübt werden – im Gegensatz zu den sogenannten kurzfristigen Beschäftigungen.“

 

Was ist die kurzfristige Beschäftigung?
Im Gegensatz zum Minijob ist hier die Dauer der Beschäftigung ausschlaggebend. Bei der kurzfristigen Beschäftigung darf der Arbeitseinsatz im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt drei Monate oder 70 Tage nicht überschreiten. Während für Minijobs Pauschalabgaben zur Sozialversicherung zu zahlen sind, fallen für kurzfristige Beschäftigungen nur die Umlagen an, z. B. für Mutterschaftsleistungen.

Eine kurzfristige Beschäftigung ist nur möglich, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird, z. B. von Rentnerinnen und Rentnern oder von Studierenden. „Betriebe sollten den Status der Berufsmäßigkeit in Zweifelsfällen stets prüfen“, mahnt Steuerberaterin Tanja Eckl-Perlinger. „Denn im Fall der Berufsmäßigkeit ist die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig.“ Berufsmäßigkeit liegt dann vor, wenn die Beschäftigung nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung für den Arbeitnehmenden ist.

Bei der Besteuerung von kurzfristigen Beschäftigungen gibt es zwei Möglichkeiten, erklärt Steuerberaterin Tanja Eckl-Perlinger: „Entweder mit einer pauschalen Lohnsteuer von 25 Prozent oder nach der individuellen Lohnsteuerklasse.“

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