Betriebe müssen Mahlzeiten, die arbeitstäglich kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden, pauschal mit sogenannten Sachbezugswerten bewerten. „Denn sie regeln die Höhe der darauf anfallenden Steuern und haben außerdem Einfluss auf die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge“, erklärt Grit Scholz, Steuerberaterin bei Treukontax in Neustadt an der Orla. Die Bewertung anhand der amtlichen Sachbezugswerte vereinfacht zudem die Abrechnung.
Wann werden Sachbezugswerte angewendet?
Sachbezugswerte gelten nicht nur für Kantinenmahlzeiten oder Restaurantgutscheine, sondern auch für Mahlzeiten, die ein Betrieb seinen Mitarbeitenden während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung spendiert. Voraussetzung ist, dass der Preis der Mahlzeit den Wert von 60 Euro nicht übersteigt.
Welche Werte gelten für 2024?
Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) passt die Werte jedes Jahr an die Verbraucherpreise an. Für das Jahr 2024 gelten folgende Sachbezugswerte:
• für ein Mittag- oder Abendessen: 4,13 Euro (2023: 3,80 Euro)
• für ein Frühstück: 2,17 Euro (2023: 2,00 Euro)
• für Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen): 10,43 Euro (2023: 9,60 Euro)
Was müssen Betriebe noch beachten?
Kostenfreie Mahlzeiten sind grundsätzlich ein geldwerter Vorteil, den die Mitarbeitenden lohnversteuern müssen. Die Betriebe müssen auch entsprechende Sozialversicherungsbeiträge abführen. „Weil aber die im Vergleich zu den tatsächlichen Kosten niedrigeren Sachbezugswerte angesetzt werden dürfen, fallen sowohl Steuern als auch Beiträge geringer aus“, sagt Steuerberaterin Grit Scholz.


