Für Unternehmen mit niedrigen Umsätzen, bestehen im Umsatzsteuerrecht bereits Erleichterungen. „Für diese Kleinunternehmer gibt es gute Nachrichten“, sagt Stefanie Dunker, Steuerberaterin bei Treukontax in Rosenheim. „Sie müssen für das Kalenderjahr 2024 keine Umsatzsteuerjahreserklärung mehr abgeben“. Diese Vereinfachung hat der Gesetzgeber mit dem Wachstumschancengesetz beschlossen.
Welche Ausnahmen gelten?
Die Befreiung gilt allerdings in bestimmten Fällen nicht, zum Beispiel,
• wenn Dienstleistungen aus anderen Staaten für das Unternehmen in Anspruch genommen werden
• beim Erwerb von Waren für das Unternehmen aus anderen EU-Staaten.
„In diesen Fällen müssen auch Kleinunternehmer aktiv werden“, erklärt Steuerberaterin Stefanie Dunker. Sie erhalten dann nach Hingabe ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eine Rechnung ohne Ausweis der ausländischen Steuer und müssen dafür in Deutschland Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen. Dies bringt dann auch die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung mit sich.
Welche weitern Besonderheiten sind zu beachten?
Für innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen bestehen zudem Schwellenwerte, bei deren Unterschreiten die Erklärungspflicht für den Kleinunternehmer entfallen kann. In diesen Fällen wird die Rechnung vom EU-Lieferanten allerdings mit Ausweis der ausländischen Steuer gestellt und es muss in Deutschland keine Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichtet werden.
„Unabhängig davon, müssen Unternehmen immer dann eine Umsatzsteuererklärung anfertigen, wenn das Finanzamt im Einzelfall diese Erklärung einfordert“, erklärt Steuerberaterin Stefanie Dunker.


