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Was dürfen Mini-Jobber verdienen?

Wie in jedem Jahr wurde auch für 2025 die Verdienstgrenze für Mini-Jobber angepasst. Wo sie jetzt liegt und was darüber hinaus zu beachten ist, erklärt Treukontax-Expertin Magdalena Eder.

Um von steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vereinfachungen bei Mini-Jobs zu profitieren, müssen Mini-Jobberinnen und -Jobber Verdienstgrenzen einhalten. Diese werden jährlich angepasst. Seit dem 1. Januar dieses Jahres liegt die Grenze bei 556 Euro pro Monat. 

Worauf ist beim Verdienst zu achten?
„Bei der Verdienstgrenze handelt es sich grundsätzlich um einen Höchstbetrag“, erläutert Magdalena Eder, Steuerberaterin bei Treukontax in Pfaffenhofen. Das bedeutet: Bei einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von zwölf Monaten können Personen mit Mini-Job bis zu 6.672 Euro (12 x 556 Euro) verdienen. „Die Arbeitszeit kann monatlich variieren. Allerdings darf der jährliche Verdienst insgesamt 6.672 Euro nicht überschreiten. Dauert der Minijob weniger als zwölf Monate ist dieser Gesamtbetrag entsprechend niedriger“, sagt Steuerberaterin Magdalena Eder. Die Minijob-Verdienstgrenze ist zudem an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Zum 1.1.2025 wurde der gesetzliche Mindestlohn von 12,41 Euro auf 12,82 Euro pro Stunde erhöht.

Was passiert bei Überschreiten der Verdienstgrenze?
Wird die Grenze überschritten, gelten die Regelungen für Midi-Jobs. Ausnahmen gibt es allerdings, wenn die Entgeltgrenze unvorhersehbar und nur gelegentlich überschritten wird. „Das ist vor allem dann der Fall, wenn plötzlich Krankheitsfälle auftreten und eine Vertretung einspringen muss“, erläutert Steuerberaterin Magdalena Eder. Der Verdienst in diesen Monaten darf jedoch das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze – also 1.112 Euro – nicht überschreiten. 

Beispiel:
Eine Minijobberin erhält monatlich 470 Euro. In den Monaten März und November 2025 wird unvorhersehbar länger gearbeitet und ein erhöhtes Entgelt von 650 Euro gezahlt (Krankheitsvertretung). Da das Entgelt in diesen Monaten unter dem doppelten Betrag der Geringfügigkeitsgrenze liegt und das Überschreiten nur gelegentlich (zwei Monate) erfolgte, bleibt die Beschäftigung weiterhin als geringfügig entlohnt. 

Welche weiteren Sonderregelungen gibt es?  
Neben dem Mini-Job gibt es weitere Sonderregelungen zur Gehaltsabrechnung. Diese betreffen die so genannte „Kurzfristige Beschäftigung“ und Saisonarbeit in der Landwirtschaft. 

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