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Voller Umsatzsteuersatz für Milchersatzprodukte

Milch bleibt Milch gilt im Umsatzsteuerrecht. Ob es für pflanzliche Alternativen wie Soja- oder Hafermilch doch noch einen ermäßigten Umsatzsteuersatz geben kann, muss jetzt der Bundesfinanzhof entscheiden.

Immer mehr Menschen greifen im Supermarkt statt zur Milch zu pflanzlichen Alternativen. „Ob jedoch diese sogenannten Milchersatzprodukte, etwa Hafer-, Soja, Mandel- oder Erbsenmilch, dem ermäßigten oder dem regulären Umsatzsteuersatz unterliegen, ist immer wieder Gegenstand von Diskussionen – und auch Gerichtsurteilen“, sagt Anna-Lena Stenglein, Steuerberaterin bei Treukontax in Bayreuth. So hat sich auch das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg vor einigen Monaten mit der Frage befasst, ob neben Milch und Milchmischerzeugnissen tierischen Ursprungs auch pflanzliche Alternativen dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent unterliegen können. 

Wie hat das Gericht im aktuellen Fall entschieden?
Ein Unternehmen, das Milchersatzprodukte bzw. Getränke mit mindestens 75 Prozent Anteil an Milchersatz zum Verzehr außer Haus liefert, war der Meinung, dass auf diese Umsätze – wie bei Verwendung tierischer Milch – der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent anzuwenden sei. Das sah das zuständige Finanzamt anders. Und auch das FG entschied, dass die Klage unbegründet sei. Der Grund: Gemäß der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz und den dort genannten Zolltarifnummern unterliegen dem ermäßigten Steuersatz nur (tierische) Milch und Milcherzeugnisse. Dem Wortlaut des Umsatzsteuergesetzes folgend sind Milchersatzprodukte pflanzlichen Ursprungs keine Milch oder Milchmischgetränke. Sie unterliegen daher dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. „Grundsätzlich sind daher die Lieferungen von allen anderen Getränken als Milch, Milchmischgetränken und reinem (Leitungs-)Wasser stets mit dem vollen Regelsteuersatz zu besteuern“, erklärt Steuerberaterin Anna-Lena Stenglein. 

Was bedeutet das Urteil?
Solange der BFH in einer derartigen Sache nicht zu einem anderslautenden Urteil kommt, gilt für Milchersatzprodukte also weiterhin der reguläre Steuersatz von 19 Prozent. „Dem Gesetzgeber steht es allerdings auch frei, das zu ändern“, fügt Treukontax-Steuerberaterin Anna-Lena Stenglein hinzu. „Auch Milchersatzprodukte würden sich in die Liste der ermäßigt zu besteuernden Gegenstände aufnehmen lassen. Dazu müsste lediglich eine ausdrückliche Ausnahme in die betreffenden Bestimmungen zu Milchmischgetränken eingefügt werden.“

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