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Verluste im Betrieb: Wann das Finanzamt „Liebhaberei“ unterstellt

Nicht jeder Verlust wird steuerlich anerkannt. Entscheidend ist, ob Ihr Betrieb langfristig auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Neue Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) konkretisieren, worauf es dabei ankommt.


Verluste sind nicht automatisch steuerlich nutzbar

Grundsätzlich können Verluste mit anderen Einkünften verrechnet werden und so Ihre Steuerlast mindern. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie mit Ihrer Tätigkeit eine sogenannte Gewinnerzielungsabsicht verfolgen.

Fehlt diese Absicht, stuft das Finanzamt die Tätigkeit als „Liebhaberei“ ein. Die Folgen sind spürbar:

  • Verluste werden steuerlich nicht mehr anerkannt
  • Eine Verrechnung mit anderen Einkünften entfällt
  • Das eingesetzte Vermögen gilt steuerlich als privat


BFH: Kleine und größere Betriebe können betroffen sein

Der BFH hat dies jüngst am Beispiel einer Anwaltskanzlei verdeutlicht. Trotz erheblicher Umsätze und angestellter Mitarbeitender wurde die Gewinnerzielungsabsicht verneint.

Ausschlaggebend war, dass die Kanzlei über Jahre hinweg Verluste erwirtschaftete, ohne ihr Geschäftsmodell ausreichend anzupassen. Hohe Kosten standen dauerhaft in keinem angemessenen Verhältnis zu den Einnahmen. Zudem konnte der Inhaber seinen Lebensunterhalt aus anderen Einkünften bestreiten.

Auch das Argument, der Betrieb werde im Hinblick auf eine spätere Übergabe innerhalb der Familie fortgeführt, ließ der BFH nicht gelten.

„Dauerhafte Verluste ohne erkennbare Gegenmaßnahmen sind ein starkes Indiz gegen eine Gewinnerzielungsabsicht – unabhängig von Branche oder Umsatzhöhe“, so Andreas Prieb, Steuerberater bei Treukontax in Augsburg.


Wichtig: Gesamtbetrachtung über die Lebensdauer

In einer weiteren Entscheidung stellt der BFH klar: Für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht kommt es auf die gesamte wirtschaftliche Lebensdauer eines Betriebs an. Dies ist insbesondere bei langfristigen Investitionen oder Aufbauphasen entscheidend

Aber auch bei Umstrukturierungsmaßnahmen muss sich ergeben, dass in Zukunft Gewinne erzielt werden sollen. Im Grundvermögen gebildeten stillen Reserven sind einzubeziehen, auch wenn diese nicht in dem bei Betriebsbeginn vorliegenden Betriebskonzept beachtet worden sind. Das bedeutet: Auch Buchgewinne aus einer späteren Betriebsveräußerung oder -aufgabe werden dann in die sogenannte Totalüberschussprognose einbezogen.

„Entscheidend ist nicht das einzelne Jahr, sondern die langfristige Perspektive – inklusive möglicher stiller Reserven am Ende der betrieblichen Tätigkeit“, erläutert Steuerberater Andreas Prieb.


Was bedeutet das für Ihre Praxis?

Für Sie als Unternehmer oder Betriebsinhaber heißt das: Verluste sind steuerlich nur dann nutzbar, wenn eine realistische Aussicht auf einen Gesamtgewinn besteht.

Gerade in Aufbauphasen – etwa bei neuen Geschäftsfeldern, Onlinehandel oder größeren Investitionsprojekten – ist es wichtig, eine schlüssige wirtschaftliche Planung vorweisen zu können.

Dazu gehört auch, dass Sie auf anhaltende Verluste reagieren, etwa durch Kostenanpassungen oder strategische Änderungen.


Einordnung für die Praxis

Die aktuelle Rechtsprechung schafft mehr Klarheit, setzt aber auch klare Grenzen. Entscheidend ist, dass Ihre Tätigkeit erkennbar auf wirtschaftlichen Erfolg ausgerichtet ist. Dabei können auch im Grundvermögen gebildete stille Reserven berücksichtigt werden, wenn sie ursprünglich nicht in einem bei Betriebsbeginn vorliegenden Betriebskonzept berücksichtigt worden sind.

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