@iStock - Dejan_Dundjerski
@iStock - Dejan_Dundjerski

Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Mit der Tarifermäßigung sollen Gewinnschwankungen abgemildert werden. So können landwirtschaftliche Betriebe künftig Steuern einsparen.

Die Bundesregierung hatte ab Frühjahr 2024 die Vergünstigungen für Agrardiesel gestrichen und nach Protesten in ganz Deutschland versprochen, die landwirtschaftliche Betriebe anderweitig zu entlasten. „Eine Maßnahme ist, die Tarifermäßigung für Land- und Forstwirte zu verlängern“, erklärt Ralph Kilian, Steuerberater bei Treukontax in Fürstenfeldbruck. Der Bundestag hat daher im Juli dieses Jahres das „Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft“ verabschiedet.

Was ist die Tarifermäßigung?
„Klimawandel und Wetterextreme sorgen immer häufiger für Gewinnschwankungen in der Landwirtschaft“, erklärt Steuerberater Ralph Kilian. „Die Tarifermäßigung soll helfen, diese Schwankungen abzumildern.“ Die Regelung galt zunächst bis 2022 und soll nun bis 2028 fortgeführt werden. Die Einkommensteuer auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wird auf den Betrag ermäßigt, der sich ergäbe, wenn diese Einkünfte gleichmäßig auf drei Jahre (2023 bis 2025 sowie 2026 bis 2028) verteilt würden. 

Was bedeuten die Entlastungen für Betriebe?
Die Tarifermäßigung mildert bei schwankenden Gewinnen die steuerliche Progressionswirkung ab. Die Entlastungswirkung zeigt sich jeweils im dritten Jahr. Die Erfahrungen aus den ersten beiden Betrachtungszeiträumen (2014 – 2016 und 2017– 2019) zeigen, dass Betriebe im Schnitt rund 1.000 Euro Steuern pro Dreijahreszeitraum sparen. „Der Betrag hat aber eine hohe Schwankungsbreite“, fügt Steuerberater Ralph Kilian hinzu. „Welche Auswirkungen sich für den einzelnen Betrieb ergeben, kann sehr unterschiedlich sein.“

Wann ist mit der Umsetzung zu rechnen?
Der Bundesrat muss der Verlängerung der Tarifermäßigung noch zustimmen. Das soll nach der parlamentarischen Sommerpause geschehen. Die EU-Kommission muss die Regelung zur Tarifermäßigung nicht genehmigen, wenn es um die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen geht. 

Was müssen Betriebe der Forst- und Teichwirtschaft sowie der Binnenfischerei beachten?
Handelt es sich um Einkünfte aus Forstwirtschaft, Binnenfischerei, Teichwirtschaft sowie Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, so muss die EU-Kommission der Regelung zustimmen. „Wir müssen also auch hier die aktuellen Entwicklungen auf EU-Ebene im Blick behalten“, hält Treukontax-Steuerberater Ralph Kilian abschließend fest.

Newsletter der Treukontax Steuerberatung mit aktuellen Steuerthemen

Sie möchten regelmäßig über aktuelle Steuerthemen informiert werden?

Melden Sie sich zu unserem Steuer-Newsletter an!

Landkarte mit Standorten der Treukontax Steuerberatung in Bayern, Sachsen und Thüringen

Hier finden Sie Ihren persönlichen Ansprechpartner ganz in Ihrer Nähe.

JobAngebote