Die Pachtpreise für landwirtschaftliche Flächen steigen. Kein Wunder also, dass es auch in Landwirtschaftsbetrieben zu immer mehr Unterverpachtungen kommt. „Wer unterverpachtet, muss jedoch darauf achten, dass die Einkünfte daraus anders besteuert werden, als das sonst für landwirtschaftliche Tätigkeiten der Fall ist“, erklärt Andreas Stang, Steuerberater bei Treukontax in Regensburg.
Worum ging es im aktuellen Fall?
Der Pächter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes pachtete auch landwirtschaftliche Flächen, die er nicht selbst bewirtschaftete. Diese verpachtete er teilweise an einen anderen Landwirt weiter. Das Finanzamt wertete die Einnahmen daraus als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Pächter ging dagegen vor. Der Fall landete schließlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH).
Was hat das Gericht entschieden?
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Der BFH führte an, dass die Einnahmen aus der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen bei einem land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb regelmäßig nicht betrieblich veranlasst sind. Schließlich handele es sich bei der Unterverpachtung als solcher nicht um eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Treukontax-Steuerberater Andreas Stang erläutert: „Eine landwirtschaftliche Tätigkeit zielt darauf ab, die natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von lebenden Pflanzen und Tieren zu nutzen. Und das trifft bei der Unterverpachtung nicht zu.“
Was beutet das Urteil?
Der Fall zeigt: Die Einnahmen eines aktiven Landwirtschaftsbetriebes aus der Verpachtung von landwirtschaftlich genutzten Flächen werden im Einkommensteuerrecht unterschiedlich eingeordnet -– je nachdem, ob es sich um Eigentumsfläche des Betriebes oder um gepachtete Flächen handelt.
Nur in Einzelfällen wird es sich ergeben können, dass die Unterverpachtung land- und forstwirtschaftlicher Flächen als ein Hilfsgeschäft der eigenen land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Pachtbetriebs anzusehen ist. Dies kann etwa sein, wenn die Unterverpachtung dem Betrieb über die bloße Erzielung von Pachteinnahmen hinaus besondere wirtschaftliche Vorteile bringt oder bringen soll, zum Beispiel bei Unterverpachtung an neue Geschäftspartner oder Abnehmer landwirtschaftlicher Erzeugnisse des Betriebs.