Unterhaltsleistungen gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen lassen sich bis zur Höhe des Grundfreibetrags steuerlich geltend machen. Dieser lag im Jahr 2023 bei 10.908 Euro, 2024 bei 11.604 Euro. Zu den weiteren Voraussetzungen für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung gehören:
- Die unterstützende Person erhält kein Kindergeld für das unterstützte Kind und es wird auch kein Kinderfreibetrag geltend gemacht.
- Die unterstützte Person verfügt nur über ein geringes Vermögen.
Wann ist ein Vermögen gering?
Die Finanzverwaltung versteht unter einem geringen Vermögen ein Vermögen bis zum Verkehrswert von 15.500 Euro. „Ein angemessenes Hausgrundstück bleibt dabei komplett unberücksichtigt“, ergänzt Christian Schmid, Steuerberater bei Treukontax in Ingolstadt. Diese Wertgrenze ist seit 1975 unverändert. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Angemessenheit der Wertgrenze und über die Ermittlung des geringen Vermögens entschieden.
Worum ging es im Streitfall?
Im aktuellen Fall machten Eltern die Unterhaltszahlungen an ihren studierenden Sohn als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte das ab. Der Grund dafür war, dass der Sohn über mehr als 15.500 Euro verfügte. Das ergab sich aus den Saldenbestätigungen der Bank. Damit werte das Finanzamt sein Vermögen als nicht gering. Allerdings war die Unterhaltszahlung der Eltern in Höhe von 500 Euro für Januar 2019 (gezahlt am 28.12.2018) im nachgewiesenen Vermögensbestand von 15.950,91 Euro enthalten.
Wie hat der BFH entschieden?
Der BFH urteilte über zwei Sachverhalte: Die Höhe der Vermögensgrenze sowie die Ermittlung der Höhe des Vermögens. Das Gericht wertete die Vermögensgrenze auch weiterhin als angemessen. „Im Urteil wurde das damit begründet, dass das Schonvermögen im Streitjahr 2019 noch deutlich oberhalb des steuerlichen Grundfreibetrags (2019: 9.168 Euro, 2024: 11.604 Euro) liegt und zu anderen auch nicht den sogenannten „Notgroschen" von 10.000 Euro unterschreitet, den das Zivil- und Sozialrecht definiert“, erläutert Steuerberater Christian Schmid.
„Bei der Ermittlung der Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens kam der BFH allerdings zu einer anderen Beurteilung als das Finanzamt“, sagt Steuerberater Christian Schmid. Das Gericht entschied, dass vorausbezahlte („angesparte“) und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahrs ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen werden können. Das bedeutete in diesem Fall, dass der Betrag von 500 Euro für Januar 2019 nicht als Vermögensbestand, sondern als Unterhalt zum Verbrauch im Jahr 2019 zu beurteilen ist. Zieht man diesen Betrag vom nachgewiesenen Vermögen ab, so beträgt das Vermögen 15.450,91 Euro – und liegt damit unter dem Schonvermögen von 15.500 €. „Damit konnten die Eltern die Unterhaltszahlungen 2018 in ihrer Steuererklärung geltend machen.
Was bedeutet das Urteil?
„Personen, die Unterhaltszahlungen leisten, sollten sich immer auch über die Vermögensverhältnisse unterhaltsberechtigten Person informieren, die sie unterstützen“, erklärt Steuerberater Christian Schmid. „Sonst kann es schnell passieren, dass das Finanzamt die Absetzbarkeit nicht anerkennt.“


