Umsatzsteuerpauschalierung: Vorsicht bei Abstandszahlungen

Landwirtschaftliche Betriebe müssen bei einem Verzicht auf ein vertraglich vereinbartes Recht zur Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gegen Abstandzahlungen auf den korrekten Umsatzsteuersatz achten. Das verdeutlicht ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs.

Grundsätzlich gilt für Landwirtschaftsbetriebe die Durchschnittssatzbesteuerung. Diese pauschalen Steuersätze sind in der Regel niedriger als der reguläre Umsatzsteuersatz. Derzeit gilt der Umsatzsteuersatz von 8,4 Prozent auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, für Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen (ohne Sägewerkserzeugnisse) liegt er bei 5,5 Prozent. „Die Anwendung der Pauschalierung ist aber nur erlaubt, wenn der Land- oder Forstwirt auch land- oder forstwirtschaftliche Produkte liefert oder land- oder forstwirtschaftliche Dienstleistungen erbringt“, erläutert Michaela Schön, Steuerberaterin bei Treukontax in München. Andere Umsätze unterliegen der Regelbesteuerung.

Worum ging es im aktuellen Fall?
Ein Landwirtschaftsbetrieb hatte im Jahr 2011 einen Vertrag abgeschlossen, in dem er sich verpflichtete, 70 Prozent seiner erzeugten Lebensmittel an einen Kunden zu liefern. Die Lieferungen wurden mit dem geltenden Durchschnittssatz besteuert. Der Vertrag wurde später einvernehmlich vorzeitig aufgehoben. Als Ausgleich für die entstandenen Verluste zahlte der Kunde eine sogenannte Abstandszahlung an den Betrieb. Die Abrechnung enthielt neben dem vereinbarten Entgelt die Angabe des reduzierten Umsatzsteuersatzes. Das Finanzamt war damit nicht einverstanden: Es besteuerte nach einer Außenprüfung im Umsatzsteuerbescheid die Abstandzahlung mit dem Regelsteuersatz und rechnete aus dem Bruttobetrag die Umsatzsteuer heraus. Der Fall landete vor dem Finanzgericht, nach einer Revision des Finanzamtes musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) damit beschäftigen.  

Was hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden?
„Zu klären war, ob der Verzicht auf ein vertraglich vereinbartes Recht zur Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ebenso der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt wie die Lieferung dieser Erzeugnisse selbst“, erläutert Treukontax-Steuerberaterin Michaela Schön. Das Finanzamt argumentierte vor Gericht, der Verzicht auf ein vertragliches Lieferrecht (durch Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung eines Vertrags über die Lieferung von Lebensmitteln) sei keine landwirtschaftliche Dienstleistung. Damit gilt für die Abstandszahlung auch kein pauschaler Umsatzsteuersatz. Der BFH gab dem Finanzamt in seinem Urteil (XI R 27/21 v. 23.08.2023) Recht: Der entgeltliche Verzicht auf ein Lieferrecht durch Zustimmung des Land- oder Forstwirts zur vorzeitigen Auflösung des Liefervertrags fällt nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung.

Was bedeutet das Urteil für Betriebe aus der Land- und Forstwirtschaft?
Das BFH-Urteil zeigt, dass genau geprüft werden muss, ob die Umsätze eines Land- und Forstwirtschaftsbetriebs vollständig als Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder als landwirtschaftliche Dienstleistungen angesehen werden können. „Andernfalls fallen sie aus der Pauschalierung heraus und unterliegen der Regelbesteuerung“, resümiert Schön.

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