iStock - Mrkit99
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Umsatzsteuer: Wechsel von der Pauschalierung zur Regelbesteuerung

Wer von der Durchschnittsbesteuerung zur Regelbesteuerung wechseln muss oder möchte, sollte die komplexen steuerlichen Folgen bedenken. Ein Überblick.

Landwirtschaftliche Betriebe profitieren häufig von der Durchschnittsbesteuerung. Der sogenannte Pauschsatz ist ein Durchschnittssatz, der anhand statistischer Daten festgelegt wird. Er ermittelt sich aus dem Verhältnis der Summe der Vorsteuern zur Summe der Umsätze aller pauschal versteuernden Betriebe über einem Zeitraum von drei Jahren. „Grundsätzlich dürfen Betriebe aber nur dann ihre Umsätze mit dem pauschalen Steuersatz versteuern, wenn sie eine bestimmte Umsatzgrenze im Gesamtunternehmen unterschreiten“, erläutert Andreas Spenger, Steuerberater bei Treukontax in Freising. 

Für wen gilt welcher Steuersatz?
Der pauschale Durchschnittssatz darf angewendet werden, 

  • wenn der Betrieb land-, forst- oder fischwirtschaftliche Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte herstellt und – im Fall der Tierhaltung – über ausreichend Fläche verfügt und
  • wenn der Gesamtumsatz des Unternehmens im vorangegangenen Kalenderjahr 600.000 Euro nicht überschritten hat. 

Er beträgt statt bisher 8,4 % (bzw. bis 5.12.2024: 9,0 %) ab 1.1.2025 noch 7,8 %.

Steuerberater Andreas Spenger erklärt: „Bisher pauschalierende Betriebe, bei denen der maßgebende Gesamtumsatz des Unternehmens im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 600.000 Euro beträgt, müssen im Folgejahr stets zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften wechseln und haben kein Wahlrecht.“ Auch der Strukturwandel bei Tierhaltungsbetrieben kann ein Grund für den zwingenden Wechsel sein. 

Was bedeutet ein Wechsel zur Regelbesteuerung?

  • Die bisherige Vorsteuerpauschalierung entfällt und der Unternehmer kann die tatsächliche Vorsteuer geltend machen. 
  • Es erfolgt gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtigung, da sich die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug gegenüber dem Vorjahr ändern. 
  • Der Aufwand für Buchhaltung und Dokumentation steigt, da die Regelbesteuerung detailliertere Aufzeichnungen erfordert. Es ist notwendig, sich mit den Anforderungen an den Vorsteuerabzug intensiver auseinanderzusetzen.
  • Umsätze, die vor dem Wechsel ausgeführt werden, unterliegen der Durchschnittsbesteuerung und nicht den allgemeinen Besteuerungsvorschriften. Auf den Zeitpunkt der Einnahme kommt es nicht an.
  • Unternehmerinnen und Unternehmer können gegebenenfalls auf bestimmte Steuerbefreiungen verzichten, was vorher nicht möglich war. 
  • Wer freiwillig wechselt, muss für mindestens fünf Kalenderjahre bei der Regelbesteuerung bleiben. Eine Rückkehr zur Durchschnittsbesteuerung ist also frühestens nach fünf Jahren möglich. 

„Der freiwillige Wechsel zur Regelbesteuerung kann aus strategischen Gründen sinnvoll sein, wenn höhere Vorsteuerbeträge anfallen“, sagt Steuerberater Andreas Spenger und ergänzt: „Ob sich der Wechsel langfristig lohnt, muss für jeden Einzelfall separat berechnet werden.“ Auch bestehen Fristen für die Ausübung der Option. Unternehmen mit geringen Umsätzen müssen außerdem die so genannte Kleinunternehmerregelung des Umsatzsteuergesetzes beachten. 

 

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