Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen in der Regel eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Ob das monatlich, vierteljährlich oder nur einmal im Jahr notwendig ist, hängt von der Höhe der Umsatzsteuer des vorangegangenen Kalenderjahrs ab. Je höher die Umsatzsteuer, desto häufiger muss die Voranmeldung beim Finanzamt eingehen „Um mehr Unternehmern bürokratisch zu entlasten, wurden nun die Schwellenwerte angehoben“, erklärt Katharina Rauscher, Steuerberaterin bei Treukontax in Tirschenreuth. Bislang lag der Schwellenwert bei 7.500 Euro, ab 2025 gilt ein Schwellenwert von 9.000 Euro für den Vorjahresumsatz für die monatliche Abgabe. „Damit müssen künftig mehr Unternehmerinnen und Unternehmer statt der monatlichen Voranmeldung nur noch eine vierteljährliche Voranmeldung abgeben.“
Ebenfalls angehoben wurde der Schwellenwert zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen, und zwar von 1.000 Euro auf 2.000 Euro. Das bedeutet, dass Unternehmer, deren Umsatzsteuerzahllast im Jahr 2024 nicht mehr als 2.000 Euro betragen hat, ab 2025 durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer Voranmeldungen befreit werden können.“ Dann ist nur noch eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abzugeben“, sagt Steuerberaterin Katharina Rauscher. Unabhängig von den steuerlichen Terminen ist eine regelmäßige zeitnahe Ablage und Aufbereitung der Belege – ob in Papierform oder elektronisch – stets zu empfehlen, um den Überblick im eigenen Betrieb zu behalten.


