Viele Betreiber kleinerer PV-Anlagen haben in den vergangenen Jahren ihre Anlagen vollständig dem Unternehmensvermögen zugeordnet, obwohl sie einen Teil des Stromes privat verbrauchten. Zugleich haben sie auf die Besteuerung als Kleinunternehmer verzichtet, um den gesamten Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend machen zu können. Die Behandlung als regelbesteuernder Unternehmer ist für fünf Jahre bindend; erst danach ist es möglich, wieder in den (unbürokratischeren) Kleinunternehmerstatus zu wechseln.
Nullsteuersatz seit 2023
Mit Beginn des Jahres 2023 wurde für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, ein Nullsteuersatz eingeführt. Dies hat zur Folge, dass der Preis für die PV-Anlage bzw. die Installation nun 0% Umsatzsteuer enthält, anstatt der bisherigen 19%, was die Anschaffung billiger macht. Allerdings hat dies auch zur Folge, dass der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung unattraktiv geworden ist.
Es war eine Zeit lang unklar, was dies für Betreiber bedeutet, die bereits vor dem 31.12.2022 eine Anlage angeschafft und auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hatten. Bei ihnen unterliegt die Einspeisung des Stroms sowie der selbst (nichtunternehmerisch) verbrauchte Strom dem Regelsteuersatz.. „Mit der Einführung des Nullsteuersatzes fragten sich viele Betreibende, ob eine Entnahme der Anlage aus dem Unternehmensvermögen umsatzsteuerrechtlich sinnvoll sei“, erklärt Christian Zobel, Steuerberater bei Treukontax in Bamberg.
Entnahme von PV-Anlagen aus dem Unternehmensvermögen
Grundsätzlich ist es möglich, die Anlage in den nichtunternehmerischen Bereich zu überführen, ohne dass die Entnahme Umsatzsteuer auslöst - sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein erstes Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom Februar 2023 enthielt dazu unter anderem Vereinfachungsregelungen für den Nachweis der Verwendung des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke.
Die Entnahme einer PV-Anlage unter Anwendung dieser Vereinfachungsregelung ist ein Wahlrecht, das durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt dokumentiert werden muss.
Bisher galt, dass die (umsatzsteuerliche) Entnahme einer PV-Anlage grundsätzlich nur zum aktuellen Zeitpunkt der Erklärung erfolgen konnte, also nicht rückwirkend.
Stichtag für die Erklärung der rückwirkenden Entnahme ist der 11.1.2024
Nun stellt das Bundesfinanzministerium mit einem weiteren Schreiben vom 30.11.2023 unter anderem klar: Wenn dem Finanzamt eine entsprechende Erklärung bis zum 11.1.2024 vorliegt, kann die Entnahme von PV-Anlagen, die zwischen dem 1.4.2012 und dem 31.12.2022 angeschafft und dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurden, auch rückwirkend zum 1.1.2023 erfolgen.