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Umsatzsteuer bei Spar-Menüs

Wie berechnet man die Umsatzsteuer bei Spar-Menüs richtig? Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs verlangt eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen – nicht nach Einkaufskosten.

Vor allem in der Systemgastronomie bieten viele Schnellrestaurants sogenannte Spar-Menüs an. Sie bestehen beispielsweise aus einem Getränk, einem Burger und Pommes Frites – und werden zu einem Gesamtpreis angeboten. Es kann sich aber auch um andere Kombinationen handeln (z. B. Pizza mit Getränk). „Betriebe wissen oft nicht genau, wie dabei die Umsatzsteuer zu berechnen ist“, erklärt Tobias Zapf, Steuerberater bei Treukontax in Kronach. „Ein Urteil des Bundesfinanzhofs bringt jetzt mehr Klarheit.“

Wie wird die Umsatzsteuer berechnet?
Beim Außer-Haus-Verkauf gilt für die Umsatzsteuer: Speisen und Getränke zählen steuerlich als zwei verschiedene Leistungen:

  • Speisen zum Mitnehmen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent.
  • Getränke zum Mitnehmen unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 Prozent.

Treukontax-Steuerberater Tobias Zapf erklärt: „Restaurants müssen den Gesamtpreis des Spar-Menüs aufteilen – in einen Anteil für das Essen und einen Anteil für das Getränk – und anschließend die Umsatzsteuer für jeden Teil berechnen.“

Worüber urteilte der Bundesfinanzhof? 
Im aktuellen Fall führten zwei GmbHs Schnellrestaurants als Franchise-Partner. Sie verkauften Spar-Menüs zu einem festen Preis außer Haus. Zur Berechnung der Umsatzsteuer teilten sie den Gesamtpreis nach dem sogenannten Wareneinsatz auf. Sie rechneten aus, wie viel die Zutaten für Essen und Getränke gekostet hatten, und teilten den Preis entsprechend auf. „Diese Methode nennt man auch "Food-and-Paper"-Methode“, erklärt Steuerberater Tobias Zapf und ergänzt: „Sie berücksichtigt die Einkaufskosten, aber nicht den tatsächlichen Verkaufspreis.“ Da Getränke in der Gastronomie typischerweise eine höhere Gewinnspanne haben als Speisen, zahlten die Unternehmen insgesamt weniger Umsatzsteuer.

Wie hat der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden? 
Der Bundesfinanzhof lehnte diese Methode ab. Der Grund: Die Aufteilung nach den Aufwendungen führt dazu, dass in der Regel der Preisanteil eines Burgers (hoher Wareneinsatz gegenüber dem Getränk) im Menü über dem Einzelverkaufspreis des Burgers liegen würde. Das ist nach Auffassung des BFH nicht sachgerecht und verstößt damit gegen die Regeln des Umsatzsteuerrechts.

Welche Methode ist richtig?
Das Urteil bedeutet: Restaurants müssen den Preis des Spar-Menüs nach den Einzelverkaufspreisen aufteilen. „Betreibe müssen also schauen, wie viel die Speise und das Getränk beim Verkauf einzeln kosten würden, und daraus die jeweiligen Anteile für die Umsatzsteuer berechnen“, sagt Steuerberater Tobias Zapf.

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