Wo die Tour stattfindet, fällt auch die Steuer an
Was viele nicht wissen: Solche grenzüberschreitenden Touren mit Privatpersonen können umsatzsteuerliche Konsequenzen haben. Denn steuerlich zählt nicht der Startpunkt, sondern der Ort der tatsächlichen Leistungserbringung. Eva Jurk, Steuerberaterin bei Treukontax in Lindau erläutert: „Der leider unzutreffende Gedanke ist, solange die Tour in Deutschland startet, sei hier alles geregelt. Doch das Umsatzsteuerrecht schaut bei der Strecke genau hin“. Nach dem Umsatzsteuerrecht gilt: Die Leistung eines Bergführers wird dort erbracht, wo die Tour tatsächlich stattfindet. Führt die Route also durch Österreich oder Italien, können dort steuerliche Melde- und Zahlungspflichten entstehen.
Pflichten zur Aufzeichnung – Technik hilft
Das Entgelt muss bei grenzüberschreitenden Wanderungen sachgerecht aufgeteilt werden – in einen inländischen und einen ausländischen Anteil. Als Maßstab eignet sich die zurückgelegte Wegstrecke, dokumentiert etwa durch GPS-Daten oder eine detaillierte Routenplanung. „Ein GPS-Gerät ist also heute nicht nur für die Orientierung wichtig – es liefert auch die Grundlage für eine saubere steuerliche Aufteilung.“, ergänzt Steuerberaterin Eva Jurk.
Eigenleistung, Vermittlung oder Reiseleistung? Die Kunst der Abgrenzung
Komplexer wird es, wenn ein Bergführer nicht nur führt, sondern auch organisiert – etwa Transport oder Unterkunft. Dann greift möglicherweise die Sonderregelung für Reiseleistungen im Umsatzsteuergesetz. Hier ist eine genaue Abgrenzung nötig: Was ist Eigenleistung, was Reiseleistung, was Vermittlung? Steuerberaterin Eva Jurk betont deshalb: „Wer ein Hotelzimmer bucht und weiterverrechnet, ist schnell in der Reiseleistung – und das bringt ganz eigene steuerliche Spielregeln mit sich.“


