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Übungsleiterpauschale: Wie der Staat soziales Engagement steuerlich fördert

Ob als Sporttrainerin oder Chorleiter: Wer sich gemeinnützig engagiert und dabei Einnahmen erzielt, muss diese nicht versteuern. Das gilt aber nur bis zu einer gewissen Grenze und unter bestimmten Voraussetzungen. Wir erläutern die Spielregeln.

„Mit der sogenannten Übungsleiterpauschale unterstützt der Staat gemeinnütziges Engagement auch steuerlich“, erläutert Torsten Plöttner, Steuerberater bei Treukontax. Denn Einnahmen aus speziell vom Gesetzgeber genannten, nebenberuflichen Tätigkeiten, die dem Gemeinwohl dienen, sind bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro im Jahr steuerfrei. Ein Abzug von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit entstehen, ist allerdings nur dann möglich, soweit diese Ausgaben die steuerfreien Einnahmen übersteigen.

Was gilt als gemeinnützige Tätigkeit?
Damit Steuerpflichtige vom Freibetrag in Höhe von jährlich 3.000 Euro Gebrauch machen können, müssen sie einer Tätigkeit nachgehen, die tatsächlich dem Gemeinwohl dient. Die Person muss also zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke tätig werden. Das kann eine Tätigkeit im Bereich Übungsleitung, Ausbildung, Erziehung oder Betreuung sein, wie etwa als Chorleitende, Sporttrainerin, Jugendgruppenleiter, als Lehrkraft an einer Fachhochschule oder als Kirchenmusiker. „Auch künstlerische Tätigkeiten oder die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen werden mit der Übungsleiterpauschale steuerlich begünstigt“, erläutert Treukontax-Steuerberater Torsten Plöttner.

Welche Voraussetzungen müssen darüber hinaus erfüllt sein?
Damit Steuerpflichtige die Übungsleiterpauschale anwenden können, muss es sich darüber hinaus um einen Nebenjob handeln. Dabei spielt vor allem der Umfang eine wichtige Rolle. Das Finanzamt geht in der Regel von einer nebenberuflichen Tätigkeit aus, wenn diese nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs beträgt. Zudem muss die gemeinnützige Tätigkeit entweder im Dienst oder im Auftrag einer begünstigten Körperschaft erfolgen.

Wer eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, die nicht von der Übungsleiterpauschale erfasst ist, kann möglicherweise die niedrigere Ehrenamtspauschale erhalten. Durch diese können Einnahmen aus jeglichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Bereich von bis zu 840 Euro im Jahr steuerfrei gestellt werden, wenn die nebenberufliche Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer begünstigten Körperschaft erfolgt.
„Es ist auch denkbar, die beiden Pauschalen nebeneinander, für zwei unterschiedliche ehrenamtlichen Engagements zu nutzen“, sagt Torsten Plöttner.

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