Ob das Finanzamt die Tierhaltung oder Tierzucht als land- und forstwirtschaftlich oder als gewerblich bewertet hängt maßgeblich von einer gesetzlich vorgeschriebenen Futtergrundlage ab. „Die ausreichende Futtergrundlage ist eine zentrale Voraussetzung für die land- und forstwirtschaftliche Einstufung“, erklärt Martin Schmid, Steuerberater bei Treukontax in Abensberg. Sie ergibt sich aus der landwirtschaftlich genutzten Fläche im Verhältnis zur Anzahl der Vieheinheiten (VE).
Wie wird die Futtergrundlage berechnet?
Das Einkommensteuergesetz gibt vor, wie viele Tiere auf welcher Fläche erlaubt sind:
- 10 VE für die ersten 20 Hektar,
- 7 VE für die nächsten 10 Hektar,
- und so weiter.
Fehlt dauerhaft eine ausreichende Futtergrundlage, bewertet das Finanzamt die Tierhaltung oder Tierzucht nicht mehr als land- und forstwirtschaftlich, sondern als gewerblich. In diesem Fall gehören die Einkünfte nicht mehr zur Einkunftsart „Land- und Forstwirtschaft“, sondern zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Wie werden die Vieheinheiten berechnet?
Die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten richtet sich nach dem Bewertungsgesetz (BewG). Für Mastvieh zählt die Zahl der erzeugten Tiere im Laufe des Wirtschaftsjahres. Bei anderen Tieren ist der Durchschnittsbestand maßgeblich. In beiden Fällen muss es sich um regelmäßige und nachhaltige Werte handeln.
Beispielrechnung (vereinfacht)
Ausgangslage:
- Betrieb mit 22 Hektar selbst bewirtschafteter, landwirtschaftlich genutzter Fläche
- Haltung von Milchvieh und Jungvieh
1. Zulässige Anzahl Vieheinheiten (VE):
Für die ersten 20 Hektar: 20 Hektar × 10 VE/Hektar = 200 VE.
Für die nächsten 2 Hektar: 2 Hektar × 7 VE/Hektar = 14 VE.
Insgesamt: 200 VE + 14 VE = 214 VE.
2. Umrechnung der gehaltenen Tiere in Vieheinheiten
Milchkühe | 40 Stück × 1,0 VE/ Stück | 40,0 VE |
Färsen über 2 Jahre | 10 Stück × 1,0 VE/ Stück | 10,0 VE |
Jungvieh 1-2 Jahre | 10 Stück × 0,7 VE/ Stück | 7,0 VE |
Jungvieh bis 1 Jahr | 10 Stück × 0,3 VE/ Stück | 3,0 VE |
Gesamt (VE) |
| 60,0 VE |
Das Beispiel zeigt: Der Betrieb mit 22 Hektar dürfte maximal 214 VE halten bzw. erzeugen, um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erzielen. Erst ein nachhaltiges Überschreiten dieser Grenze würde zu gewerblichen Einkünften führen.
Was sind weitere steuerliche Folgen?
Handelt es sich um gewerbliche Einkünfte, so dürfen eventuelle Verluste aus gewerblicher Tierhaltung oder Tierzucht nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. „Eine Verrechnung ist nur mit Gewinnen aus derselben gewerblichen Tätigkeit zulässig“, stellt Steuerberater Martin Schmid klar. „Und bei der Umsatzsteuer ist die Besteuerung nach Durchschnittsätzen) Pauschalierung) nicht mehr möglich.“


