Steuersatz für Umsatzsteuerpauschalierung sinkt

Umsatzsteuer: Pauschaler Steuersatz sinkt auf 7,8% ab 1.1.2025 und auf 8,4% zwischen 6.12. und 31.12.2024

Jährliche Überprüfung des pauschalen Steuersatzes

Viele Land- und Forstwirte in Deutschland nutzen umsatzsteuerrechtlich die “Besteuerung nach Durchschnittsätzen gemäß § 24 UStG” oder “Pauschalierung“ – ein Verfahren, das sowohl im deutschen Umsatzsteuerrecht als auch im EU-Recht verankert ist. 

Seit dem 1.1.2022 ist im § 24 Im Umsatzsteuergesetz fixiert, dass das Bundesministerium der Finanzen jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes überprüfen und dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der  Überprüfung berichten muss. Wenn nach der Überprüfung eine Anpassung des Durchschnittssatzes erforderlich ist, legt die Bundesregierung zudem kurzfristig einen entsprechenden Gesetzentwurf vor. Bis zum Jahr 2021 betrug der pauschale Steuersatz 10,7 %. 

Der Ermittlung der Höhe des Durchschnittssatzes des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG für das Jahr 2024 liegen die maßgeblichen Daten aus der Agrarstatistik der Jahre 2019 bis 2021 zugrunde, für 2025 sind es die Daten der Jahre 2020 bis 2022. 

Ausgenommen von dieser jährlichen Überprüfung ist der Steuersatz von 5,5 % für Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen (mit Ausnahme von Sägewerkserzeugnissen).

 

Minderung des pauschalen Steuersatzes 

  • auf 8,4 % ab 6.12.2024 bis 31.12.2024
  • auf 7,8 % ab 1.1.2025

Nach dem am 22.11.2024 durch den Bundesrat verabschiedeten und am 5.12.2024 im Bundesgesetzblatt verkündeten Jahressteuergesetz 2024 wird der pauschale Steuersatz des § 24 UStG von derzeit 9 % weiter herabgesetzt.

Der Durchschnittssteuersatz für 2024 wird auf 8,4 % gesenkt; dieser Steuersatz tritt ab 6.12.2024, also am Tag nach der Verkündung des o.g. Jahressteuergesetzes in Kraft. Bis dahin gilt in 2024 der Steuersatz von 9 %. Des Weiteren sinkt der Durchschnittsteuersatz danach ab 1.1.2025 auf 7,8 %. 

Unbekannt ist derzeit noch, wie hoch der pauschale Steuersatz in 2026 auf Basis der Agrarstatistik der Jahre 2021 bis 2023 ausfallen wird. Eine künftige Erhöhung ist nicht ausgeschlossen. 

Maßgeblich für den jeweils anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitpunkt, in dem der Umsatz als ausgeführt gilt.

Ohne Bedeutung ist dabei:

  • Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts sowie 
  • Zeitpunkt der Rechnungserstellung.

Weiterhin ist egal, welche ertragsteuerliche Gewinnermittlungsart (Bilanz oder EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG) angewendet wird. Wurde also z.B. eine Lieferung bis 5.12.2024 durchgeführt und das Geld dafür geht erst in 2025 ein, dann gilt noch der „alte“ Steuersatz des Jahres 2024 von 9 %.

 

Umsatzsteuer ist Kalenderjahressteuer
Da die Umsatzsteuer eine Kalenderjahressteuer ist, müssen sich die Betriebe mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr während des laufenden Wirtschaftsjahres 2024 / 2025 bei der Rechnungstellung auf neue Steuersätze umstellen. 

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