Ob Wärmepumpe, bessere Fassadendämmung oder Doppelglasfenster – es gibt jede Menge energetische Maßnahmen, die dabei helfen können, Emissionen zu senken. „Die gute Nachricht für Immobilienbesitzer: Viele dieser Investitionen senken auch die Energiekosten und werden zudem steuerlich gefördert“, sagt Dominik Pflanz, Steuerberater bei Treukontax in Donauwörth und ergänzt: „Wer diese Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen möchte, muss allerdings auf bestimmte Voraussetzungen achten.“ Dazu gehört auch die vollständige Bezahlung der Maßnahmen, hat der Bundesfinanzhof nun mit einem weiteren Urteil bekräftigt.
Worum ging es im Streitfall?
Ein Ehepaar ließ im eigenen Wohnhaus einen neuen Gasbrennwertheizkessel einbauen. In der Rechnung in Höhe von rund 8.000 Euro waren neben den Kosten für den Gasbrennwertheizkessel auch Lohnkosten enthalten. Die Eheleute zahlten die Rechnung ab März 2021 in monatlichen Raten von 200 Euro. Im Jahr 2021 beglichen sie so 2.000 Euro. In ihrer Steuererklärung 2021 beantragten sie die für energetische Maßnahmen bestimmte Steuerermäßigung. Das Finanzamt (FA) verweigerte die Steuerermäßigung für 2021, da nicht der gesamte Rechnungsbetrag vollständig bezahlt war. Dagegen klagten die Eheleute. Sie forderten die Anerkennung der Steuerermäßigung für die bereits gezahlten 2.000 Euro. Alternativ forderten sie hilfsweise die speziell für Handwerkeleistungen vorgesehene steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen, da sie im Jahr 2021 einen Teil des Arbeitslohns für die Handwerker bezahlt hatten.
Wie haben die Gerichte entschieden?
Das Finanzgericht (FG) hielt die Klage für unbegründet. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) teilte diese Ansicht und entschied im August 2024, dass die Steuervergünstigung erst dann gewährt werden kann, wenn die Montage durchgeführt und der Rechnungsbetrag vollständig überwiesen wurde. Der BFH verwies die Sache jedoch aufgrund des gestellten Hilfsantrags betreffend Handwerkerleistungen an das FG zurück. In Höhe einer Teilzahlung sieht der BFH keine Abzugsmöglichkeit der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, da Ratenzahlungsvereinbarungen seitens des Gesetzgebers bei dieser Steuerermäßigung explizit nicht vorgesehen sind.
Was bedeutet das Urteil für Immobilienbesitzerinnen und -besitzer?
„Das Gericht hat deutlich gemacht, dass der Abschluss einer bloßen Ratenzahlungsvereinbarung mit dem leistenden Handwerksunternehmen nicht die Anforderung für die Steuerermäßigung bei energetischen Maßnahmen an der eigenen Wohnung erfüllt.“, erläutert Steuerberater Dominik Pflanz. Anders sähe es allerdings aus, wenn ein Darlehensvertrag geschlossen wird. Steuerberater Dominik Pflanz rät deshalb: „Achten Sie bei energetischen Maßnahmen auch unbedingt auf die vereinbarte Zahlungsweise, um steuerliche Vergünstigungen geltend machen zu können.“