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Steuerliche Begünstigung von Kassen-Bonuszahlungen

Krankenkassen belohnen Versicherte für gesundheitsbewusstes Verhalten mit Bonuszahlungen. Diese bleiben bis zur Grenze von 150 Euro steuerlich begünstigt.

Wer sich an bestimmten gesundheitserhaltenden Maßnahmen beteiligt, erhält häufig von der Krankenkasse einen finanziellen Bonus. Bei den gesetzlichen Krankenkassen geht es in der Regel um folgende Maßnahmen:

  • Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen: Regelmäßige Gesundheits-Check-ups und Früherkennungsuntersuchungen
  • Schutzimpfungen: Durchführung empfohlener Impfungen
  • Präventionskurse: Teilnahme an Kursen zur Gesundheitsförderung, wie z. B. Rückenschule oder Stressbewältigung
  • Sportliche Betätigung: Nachweis sportlicher Aktivitäten, z. B. durch Mitgliedschaft in einem Sportverein oder Fitnessstudio
  • Gesundes Verhalten: Verzicht auf Nikotinkonsum und Vermeidung von Übergewicht
  • Zahnvorsorge: Regelmäßige Zahnvorsorgeuntersuchungen und professionelle Zahnreinigungen

Wie werden Bonuszahlungen im Einkommensteuerrecht behandelt? 
Die Beiträge zur Krankenversicherung sind grundsätzlich steuerlich voll absetzbar, soweit sie die Basis-Versorgung betreffen. Bonuszahlungen würden den Sonderausgabenabzug mindern, wenn sie als Beitragserstattung angesehen werden. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt.
 „Für die Steuer ist die Höhe der Bonusleistungen entscheidend“, erklärt Johannes Schuler, Steuerberater bei Treukontax in Forchheim. Bis zu 150 Euro pro Jahr und pro versicherte Person sind steuerlich begünstigt. Nur Beträge, die über diesen Grenzbetrag hinausgehen, werden von den Finanzämtern wie Rückerstattung von Krankenkassenbeiträgen betrachtet. Das bedeutet: Sie müssen in der Steuererklärung angegeben werden. „Die Beitragserstattung reduziert die abzugsfähigen Versicherungsbeiträge beim Sonderausgabenabzug und bringt so eine geringere Steuerersparnis“, erläutert Steuerberater Johannes Schuler.

Was ist jetzt neu?
Die bisher bestehende Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung ist seit dem Kalenderjahr 2025 dauerhaft im Gesetz verankert. Steuerberater Johannes Schuler fasst zusammen: „Bonusleistungen von bis zu 150 Euro pro Jahr mindern somit grundsätzlich nicht den Sonderausgabenabzug der Krankenkassenbeiträge in der Einkommensteuererklärung.“ Bei entsprechenden Nachweisen sind in Einzelfällen Bonuszahlungen auch in Höhe des übersteigenden Betrags nicht als Beitragserstattung zu betrachten.

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