Unternehmerinnen und Unternehmer können unter bestimmten Voraussetzungen einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) für bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts bereits vor dem tatsächlichen Kauf steuermindernd geltend machen. „Das gilt also auch für Betreiber von PV-Anlagen“, erläutert Michael Schleinkofer, Steuerberater bei Treukontax in Cham. Was aber passiert, wenn sich die rechtlichen Voraussetzungen zwischenzeitlich ändern? Darüber musste jetzt das Finanzgericht (FG) Köln entscheiden.
Worum ging es im aktuellen Fall?
Der Eigentümer eines Einfamilienhauses plante, sich eine PV-Anlage anzuschaffen. Dafür macht er einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag in seiner Einkommensteuererklärung 2021 geltend. Im November 2022 erwarb er die Anlage mit einer Leistung von 11,2 kWp. Der Gesetzgeber stellte im Dezember 2022 mit dem Jahressteuergesetz die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp rückwirkend zum 1.1.2022 steuerfrei. „Das führte grundsätzlich dazu, dass auch damit zusammenhängende Ausgaben nicht mehr geltend gemacht werden konnten“, erläutert Steuerberater Michael Schleinkofer. Also machte das zuständige Finanzamt den gewährten Investitionsabzugsbetrag rückgängig. Die Folge für den Eigentümer des Einfamilienhauses: Die 2021 eingetretene Steuerminderung entfiel, was zu einer Steuernachzahlung führte. Er beantragte deshalb vor dem FG Köln, die Steuernachzahlung auszusetzen.
Wie hat das Gericht entschieden?
Der Betroffene war der Meinung, das Vorgehen des Finanzamts sei unzulässig. Schließlich habe er sich vor der Gesetzesänderung zur Anschaffung der Photovoltaikanlage entschlossen und darauf vertraut, im Jahr der Bildung des IAB Einkommensteuern zu sparen. Das Gericht dagegen entschied, dass die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags zu Recht erfolgt sei, da durch die nachträgliche Streichung keine tatsächlichen Nachteile drohten. Die Rückgängigmachung sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragssteller hat nun Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.
Was bedeutet das für Unternehmerinnen und Unternehmer?
Die in diesem Fall für viele Betroffene günstigere Rechtslage durch eine rückwirkende Steuerbefreiung kann in Einzelfällen auch zu Steuernachzahlungen führen. Das Gericht hat in seinem Urteil jedoch klargestellt, dass es keinen besonderen Schutz der Erwartung gibt, dass die bisherige Rechtslage bestehen bleibt. „Bei jeder unternehmerischen Investition ist letztlich die mögliche Erzielung eines steuerlichen Gewinns entscheidend.“, stellt Steuerberater Michael Schleinkofer zusammenfassend fest.


