Wie hoch die Beiträge zur Sozialversicherung ausfallen, ist vom Gehalt der Versicherten abhängig. „Grundsätzlich müssen also Personen, die mehr verdienen, auch mehr zahlen“, erklärt Stefanie Karl, Steuerberaterin bei Treukontax in Passau. Allerdings gibt es die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Wenn das Arbeitsentgelt diese Grenze überschreitet, wird es nur bis zu dieser Höhe berücksichtigt. Ab 2025 gelten neue Grenzbeträge. Außerdem entfällt erstmals die Unterscheidung zwischen neuen und alten Bundesländern.
Jahr 2024 | Jahr 2025 | ||
West | Ost | Bundeseinheitlich | |
Renten- und Arbeitslosenversicherung | |||
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Kranken- und Pflegeversicherung | |||
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„Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen führt insbesondere für besserverdienende Personen zu höheren Sozialversicherungsbeiträgen“, erläutert Steuerberaterin Stefanie Karl.
Neue Beitragssätze ab 2025
Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt ab diesem Jahr weiterhin 14,60 Prozent. Der Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung steigt von bisher 1,70 Prozent auf eine Orientierungsgröße von 2,50 Prozent. „Das bedeutet: Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz tatsächlich ausfällt, legt die jeweilige Krankenkasse für ihre Mitglieder selbst fest“, sagt Steuerberaterin Stefanie Karl.
Der Basis-Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung steigt von bisher 3,40 Prozent auf 3,60 Prozent. Der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für Kinderlose beträgt für das Jahr 2025 weiterhin bundeseinheitlich 0,60 Prozent. Damit ergibt sich für Versicherte ohne Kinder ein Beitragssatz zur Pflegeversicherung von 4,20 Prozent im Jahr 2025.
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt weiterhin 18,60 Prozent. Für die Arbeitslosenversicherung bleibt der Beitragssatz unverändert bei 2,60 Prozent.