Eltern kindergeldberechtigter Kinder können grundsätzlich 30 Prozent des Schulgelds, das sie an eine Schule in freier Trägerschaft oder an eine überwiegend privat finanzierte Schule zahlen, als Sonderausgaben abziehen. Weitere Rahmenbedingungen, die das Einkommensteuergesetz definiert, sind:
• Der Abzugsbetrag ist auf höchstens 5.000 Euro pro Jahr gedeckelt.
• Der Abzugsbetrag darf nicht die Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung betreffen.
• Der Höchstbetrag wird für jedes Kind je Elternpaar nur einmal gewährt.
Worum ging es im aktuellen Fall?
„Nicht immer ist klar, was als Schulgeld zählt und was nicht“, sagt Hubert Bergmann, Steuerberater bei Treukontax in Regensburg. Auch im vorliegenden Fall ging es um die Frage: Können Zahlungen an den Förderverein einer Schule als Schulgeld abgezogen werden? Darüber musste das Finanzgericht Münster entscheiden. Ein zusammen veranlagtes Ehepaar zahlte insgesamt 1.000 Euro an den als gemeinnützig anerkannten Förderverein der Schule ihrer Kinder. Diese besuchten eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft einer Stiftung. Gemäß seiner Satzung förderte der Verein die Lehrtätigkeit und das Schulleben. In ihrer Einkommensteuererklärung gab das Ehepaar die Zahlungen als Sonderausgaben („Schulgelder“) an. Das Finanzamt verwehrte jedoch den Abzug. „Als Grund nannte die Finanzbehörde, dass die Zahlungen gemäß der Satzung des Fördervereins nicht für den reinen Schulbesuch geleistet worden seien“, führt Steuerberater Hubert Bergmann aus.
Wie hat das Gericht jetzt geurteilt?
Das Finanzgericht Münster entschied jedoch im Sinne der Eltern, dass auch Zahlungen an einen Schulförderverein unter bestimmten Bedingungen Schulgelder darstellen können. Nach Ansicht des Gerichts gehören auch Leistungen von Eltern an einen Förderverein zum steuerlich berücksichtigungsfähigen Schulgeld, wenn der Verein das Geld zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleitet. Die Argumentation des Gerichts: Reichen die vom Förderverein weitergeleiteten, zweckgebundenen Gelder nicht aus, den Schulträgereigenanteil zu finanzieren, ist wirtschaftlich betrachtet stets davon auszugehen, dass die Zahlungen der Eltern insgesamt die Eigenschaft eines als Sonderausgabe zu berücksichtigenden Schulgeldes haben.
Was bedeutet das Urteil?
Das Finanzgericht hat klar gemacht, dass es bei der Beurteilung, ob es sich um absetzungsfähiges Schulgeld handelt, auf die Bezeichnung als Schulgeld nicht ankommt. Entscheidend ist, dass es sich um Zahlungen für den normalen Schulbetrieb handelt, soweit diese Kosten an einer staatlichen Schule auch von der öffentlichen Hand getragen würden.“, erklärt Steuerberater Hubert Bergmann. Denn im vorliegenden Fall sah die Satzung grundsätzlich auch die Unterstützung von Veranstaltungen, Studienreisen etc. vor. Allerdings hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. „Die endgültige Entscheidung steht also noch aus“, so Steuerberater Hubert Bergmann.