Rückwirkend erklärte Betriebsaufgabe: Wann Steuern Nachlassverbindlichkeiten sind

Sind Steuern auf die rückwirkend erklärte Betriebsaufgabe als Nachlassverbindlichkeiten bei der Berechnung der Grundlagen für die Erbschaftsteuer anzusetzen? Diese Frage hat nun ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt.

Immer wieder wird die Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs rückwirkend erklärt.
Das Einkommensteuergesetz (EStG) lässt einen Rückwirkungszeitraum von drei Monaten zu. Die Aufgabe führt in der Regel zu einem einkommensteuerlichen Aufgabegewinn, der dann bei der Einkommensteuerfestsetzung beim vormaligen Betriebsinhaber zugeschrieben wird. Stefan Pointner Steuerberater bei Treukontax in Ebersberg erklärt den Grund dafür: „Derartige Aufgabegewinne sind steuerbegünstigt, anders als laufende Einkünfte.“
Bei einem Erbfall („Erwerb von Todes wegen“) können sich aus Sicht der Erbschaftsteuer entstandene Einkommensteuerschulden des Erblassers für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten bereicherungsmindernd auswirken, also zu einer niedrigeren Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer führen.

Worum ging es in einem aktuellen Fall?
Die Erben eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erklärten die Aufgabe des Betriebs auf einen Zeitpunkt vor dem Tod des Betriebsinhabers . Daraufhin setzte das Finanzamt für den Erblasser auf den entstandenen Aufgabegewinn Einkommensteuer sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer fest.
Zudem setzte das Finanzamt gegenüber den Erben Erbschaftsteuer fest, ließ aber dabei die auf den Aufgabegewinn entfallende Einkommensteuer des Erblassers und die darauf entfallenden Nebenleistungen nicht als Nachlassverbindlichkeiten zum Abzug zu. Dagegen legten die Erben Einspruch ein. Das Finanzamt wies diesen Einspruch aber ab.

Wie hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden?
Der Streitfall ging bis zum Bundesfinanzhof (BFH). „Dort musste über die Frage entschieden werden, ob Steuern auf die durch die Erben rückwirkend erklärte Aufgabe des Betriebs als Nachlassverbindlichkeiten bei der Berechnung der Grundlagen für die Erbschaftsteuer angesetzt werden können“, erklärt Steuerberater Stefan Pointner. Der BFH folgte in seinem Urteil der Auffassung des Finanzamts und entschied, dass die Einkommensteuer und die damit in Zusammenhang stehenden Nebenleistungen nicht als Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes in Abzug gebracht werden dürfen. Der BFH begründete sein Urteil damit, dass die wirtschaftliche Belastung des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalls fehlt. Zudem hielten die Richter fest, dass die entstandenen Einkommensteuerschulden auch nicht vom Erblasser her begründet wurden, sondern erst durch die rückwirkende Betriebsaufgabeerklärung der Erben. M.a.W.: Für den Abzug der Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten ist entscheidend, dass der Erblasser in eigener Person steuerrelevante Tatbestände verwirklicht hat und daher die Einkommensteuer durch ihn als Steuerpflichtiger veranlasst war und entstand.

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