Grundsätzlich gilt: Reitkurse sind Freizeitveranstaltungen und damit umsatzsteuerpflichtig. Das urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Fall. „Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel, die Betreiber von Reithöfen kennen sollten“, erklärt Natalie Quinger, Steuerberaterin bei Treukontax in Weilheim.
Worum ging es im aktuellen Fall?
Der Betreiber eines Reiterhofs führte verschiedene Kurse durch und stellte für die Teilnehmenden auch Unterkunft und Verpflegung bereit. Er betrachtete die Einnahmen aus diesen Angeboten insgesamt als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt widersprach dieser Auffassung. Es stufte alle Einnahmen aus dem Reiterhof als umsatzsteuerpflichtig ein. Dagegen legte der Betreiber Einspruch und Klage ein.
Wie hat das Gericht geurteilt?
Der Reiterhof-Betreiber hatte teilweise Erfolg vor Gericht. Der BFH urteilte zwar, dass der Unterricht im Pferdesport aus Sicht des Umsatzsteuerrechts typischerweise der Freizeitgestaltung dient und nicht als umsatzsteuerfreier Schul- oder Hochschulunterricht angesehen wird. „Allerdings gilt das nicht, wenn ein Kurs vorrangig zur Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung genutzt wird“, erläutert Steuerberaterin Natalie Quinger. Dies traf im vorliegenden Fall zum Teil zu – die Kurse „Große Pferdegruppe“ waren umsatzsteuerbefreit, da mit der Teilnahme die formalen Voraussetzungen erlangt werden können, später den Beruf des Turniersportreiters auszuüben Die Umsätze der Kurse „Ponygruppe“ und für Schulklassen im Rahmen von Klassenfahrten waren im Gegensatz dazu voll umsatzsteuerpflichtig, weil sie Freizeitcharakter haben.
Was bedeutet das Urteil?
Der BFH hat klargestellt: Die Umsätze der Kurse sind immer dann steuerfrei, wenn die Kursteilnahme notwendig für eine künftige Berufslaufbahn ist, also um später den Beruf des Turniersportreiters auszuüben. „Reithof-Betreiber sollten diese Unterscheidung kennen und bei der Rechnungsstellung entsprechend beachten“, sagt Steuerberaterin Natalie Quinger.


