Ob Solar auf dem Scheunendach oder Biomasse-Anlage im Hof – wer mit eigenen Energieanlagen Strom erzeugt und selbst nutzt und verkauft, der muss beachten, dass die Einnahmen aus Stromverkäufen grundsätzlich nicht zur Land- und Forstwirtschaft gehören. Und zwar unabhängig davon, wie der Strom erzeugt wird, erläutert Stefan Schmerler , Steuerberater bei Treukontax in Geldersheim: „Der Strom ist auch dann kein land- und forstwirtschaftliches Erzeugnis, wenn er aus sogenannten erneuerbaren Rohstoffen wie beispielsweise Wasser- und Windkraft, Erdwärme oder Biomasse gewonnen wird.“
Gewerbe oder Landwirtschaft?
Wenn die selbst erzeugten elektrischen Energie verkauft wird, handelt es sich also um eine gewerbliche Betätigung. Entsprechend zählen die Anlagen zur Energieerzeugung und -vermarktung als Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines separaten Gewerbebetriebes. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Die Stromerzeugungsanlagen sind dann der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn sie mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eine Einheit bildent und der erzeugte Strom zum größten Teil im zugehörigen Betrieb verbraucht wird. „In diesem Fall zählen die Anlagen als notwendiges Betriebsvermögen“, erläutert Steuerberater Stefan Schmerler. „Die relativ geringen Einnahmen aus der Einspeisung in das öffentliche Netz sind folglich auch Betriebseinnahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs.“ Ein separater Gewerbebetrieb ist dann nicht notwendig. Steuerberater Stefan Schmerler weist jedoch darauf hin: „Dazu ist es jedoch notwendig, die einzelnen Stromverwendungen nachweisbar zu belegen.“