Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im August 2023 eine Entscheidung getroffen, die eine seit Jahrzehnten mögliche Vereinfachungsregelung beendet. Thomas Bufler, Steuerberater bei Treukontax in Kempten berichtet: „Verkäufe gebrauchter Maschinen und Geräte durch pauschalierende Land- und Forstwirte dürfen demnach nicht mehr mit dem Durchschnittssatz – derzeit 7,8 Prozent – versteuert werden. Künftig gilt der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 Prozent.“
Der BFH begründet die Entscheidung mit der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie, nach der Maschinen und Geräte keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse darstellen – auch dann nicht, wenn sie für die landwirtschaftliche Produktion genutzt werden.
Steuerberater Thomas Bufler erläutert: „Das Urteil bedeutet eine spürbare Umstellung für viele kleinere Betriebe, die bisher gebrauchte Maschinen in Zahlung gegeben oder verkauft haben. Betroffen sind umsatzsteuerlich pauschalierende Landwirtschaftsbetriebe und Forstbetriebe – auch wenn sie ihre einkommensteuerlichen Gewinne nach § 13a EStG ermitteln.“ Gravierend ist die Änderung, weil die Umsatzsteuer von 19 Prozent an das Finanzamt abzuführen ist, während die pauschale Umsatzsteuer bisher im Betrieb einbehalten werden durfte.
Übergangsfrist bis Juni 2026
Das Bundesfinanzministerium hat nun die bisherige Vereinfachungsregelung gestrichen, aber gleichzeitig eine Übergangsregelung geschaffen. Bis zum 30. Juni 2026 wird es nicht beanstandet, wenn Unternehmer weiterhin den Durchschnittssatz anwenden und diesen korrekt auf der Rechnung ausweisen. Steuerberater Thomas Bufler ergänzt „Es handelt sich um eine Kann-Regelung – wer möchte, kann bereits jetzt zum Regelsteuersatz von 19 Prozent übergehen. Dies kann im Einzelfall bei neueren Maschinen von Vorteil sein.“
Chance auf Vorsteuerabzug bei Regelbesteuerung
Wird der Verkauf einer Maschine mit 19 Prozent versteuert, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf nachträglichen Vorsteuerabzug bestehen. Das gilt, wenn seit der Anschaffung und erstmaligen Verwendung der Maschine nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind und beim Erwerb Umsatzsteuer in der Rechnung korrekt ausgewiesen wurde.
Praxis bei Inzahlunggabe gebrauchter Maschinen
Wird bei einem Neukauf gleichzeitig eine gebrauchte Maschine in Zahlung gegeben, muss besonders in der Übergangsphase aufgepasst werden. Auf der Rechnung bzw. Gutschrift des Händlers sind der Kauf der Neumaschine und der Verkauf der Altmaschine sauber getrennt auszuweisen (Nettobetrag, Steuer, Bruttobetrag).


