Der pauschale Umsatzsteuersatz für Land- und Forstwirte bleibt auch im Jahr 2026 unverändert bei 7,8 %. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2025 keine Anpassung beschlossen. Damit gilt der seit dem 1. Januar 2025 bestehende Satz weiterhin.
„Viele Betriebe hatten mit einer Änderung gerechnet“, erklärt Josef Burgstaller, Steuerberater bei Treukontax in Dachau. „Nach den vorliegenden Beschlüssen ist diese jedoch nicht eingetreten.“
Hintergrund: Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG
Die sogenannte Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz – häufig auch als Pauschalierung bezeichnet – ermöglicht Land- und Forstwirten eine vereinfachte Berechnung von Umsatzsteuer und Vorsteuer. Steuerberater Josef Burgstaller erläutert: „Seit dem 1. Januar 2022 ist im Gesetz festgelegt, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Höhe dieses Pauschalsatzes jährlich prüfen muss.“ Weicht der Wert vom bisherigen Satz ab, wird er per Rechtsverordnung angepasst. Eine solche Änderung erfordert jedoch stets die Zustimmung des Bundesrates.
Sonderregelungen und Ausblick
Unverändert bleibt auch der pauschale Steuersatz von 5,5 % für forstwirtschaftliche Erzeugnisse, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse. Diese Regelung ist nicht Teil der jährlichen Überprüfung. Ab dem 1. Juli 2026 tritt jedoch eine wichtige Änderung in Kraft: Beim Verkauf von Maschinen durch pauschalierende Land- und Forstwirte gilt künftig der Regelsteuersatz von 19 %. Die Umsatzsteuer ist in diesen Fällen an das Finanzamt abzuführen. „Diese Neuerung sollte nicht unterschätzt werden“, betont Steuerberater Josef Burgstaller. „Wer im Jahr 2026 den Verkauf von Maschinen plant, sollte die steuerlichen Auswirkungen frühzeitig berücksichtigen.“


