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Pauschaler Steuersatz: Umsetzung ab 2024 verzögert sich

Die Umsetzung einiger im vergangenen Jahr angekündigten Steueränderungen verzögert sich. Dazu gehört auch die Absenkung des pauschalen Steuersatzes. Wir erklären, worauf Landwirtinnen und Landwirte vor allem zu Beginn des Jahres achten müssen

Pünktlich zum 1. Januar eines jeden Jahres treten regelmäßig Steueränderungen in Kraft. In diesem Jahr ist das aber etwas anders. Der Grund: Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom November 2023 zur Rechtmäßigkeit des Haushalts führte dazu, dass alle Gesetzesvorhaben auf den Prüfstand gestellt werden mussten. In der Folge wurde auch das Wachstumschancengesetz nicht verabschiedet, das zahlreiche steuerliche Neuregelungen für Unternehmen beinhaltet. „Zwar wurden einige Teile daraus in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen und konnten so pünktlich zum Januar dieses Jahres in Kraft treten – allerdings nicht die Änderungen, die den pauschalen Umsatzsteuersatz betreffen“, erklärt Dr. Kerstin Arnold, Steuerberaterin bei Treukontax in München.

Was ist der pauschaler Steuersatz?
Der pauschale Steuersatz für Landwirtschaftsbetriebe, oder auch Durchschnittssatz, wird anhand statistischer Daten erhoben und ermittelt sich aus dem Verhältnis der Summe der Vorsteuern zu der Summe der Umsätze aller pauschal versteuernden Betriebe über einem Zeitraum von drei Jahren. Das Bundesministerium der Finanzen überprüft jährlich die Höhe dieses Durchschnittssatzes und passt sie entsprechend an. Der pauschale Steuersatz von 5,5 Prozent für Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen (ohne Sägewerkserzeugnisse) ist aber von der jährlichen Überprüfung ausgenommen.

Pauschaler Steuersatz: Was gilt in diesem Jahr?
Im Wachstumschancengesetz war ursprünglich eine Anpassung des Durchschnittssatzes vorgesehen. Der pauschale Steuersatz sollte von bislang 9,0 auf 8,4 Prozent sinken. Da das Gesetz nun nicht zum Jahresende 2023 verabschiedet wurde, gilt zu Beginn des Jahres 2024 weiterhin der Steuersatz von 9,0 Prozent. „Eine rückwirkende Absenkung des Durchschnittssatzes dürfte nicht durchsetzbar sein“, ordnet Treukontax-Steuerberaterin Dr. Kerstin Arnold die Rechtslage ein. Daher müssen Landwirtschaftsbetriebe das weitere Gesetzgebungsverfahren abwarten, bis klar ist, ab wann der niedrigeren Umsatzsteuersatz von 8,4 Prozent auf landwirtschaftliche Umsätze anzuwenden ist.

 

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