Wer noch offene Forderungen aus dem Jahr 2020 hat, der sollte jetzt dringend handeln und rechtlichen Rat einholen. Denn zum Jahresende verjähren alle Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs, die der gesetzlich festgelegten Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen. Stichtag ist immer der 31.12. eines jeden Jahres. Das bedeutet, dass sich Schuldnerinnen und Schuldner nach Ablauf der Frist auf die Verjährung berufen und die Erfüllung des Anspruchs verweigern können. Auch gerichtlich lassen sich Ansprüche dann nicht mehr erfolgreich durchsetzen. Über die Möglichkeiten, die Verjährung zu hemmen (späterer Ablauf) oder zu unterbrechen (Neubeginn der Frist), können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aufklären.


