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Nutzungsentschädigungen: Einmalzahlung muss in bestimmten Fällen sofort versteuert werden

Wer (landwirtschaftliche) Flächen für Naturschutzmaßnahmen bereitstellt und dafür Geld erhält, muss diese Zahlung in bestimmten Fällen möglicherweise sofort versteuern, so dass die gesamte Summe auf einmal der Einkommensteuer unterliegt.

Immer mehr Eigentümerinnen und Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen stellen ihre Grundstücke für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung. Sie erhalten dafür in der Regel eine einmalige Vergütung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt für einen vorgelegten Fall entschieden: Diese Einmalzahlung dürfen Grundstückseigentümer nicht auf mehrere Jahre verteilen, wenn der Vertrag nur eine Mindestlaufzeit, aber keine feste Dauer vorsieht. „Das hat Folgen für Liquidität und Steuerlast der betroffenen Betriebe“, sagt Josef Soyer, Steuerberater bei Treukontax in Rosenheim.

Worum ging es im aktuellen Fall?
Im entschiedenen Fall überließ ein Landwirt Flächen auf unbestimmte Zeit, vertraglich geregelt war lediglich, dass der Vertrag erstmals nach 30 Jahren ordentlich gekündigt werden kann. Die Grundstücke gehörten allerdings nicht zu seinem Betriebsvermögen, sondern zum Privatvermögen. Damit erzielte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, für die das Zuflussprinzip gilt. Der Eigentümer wollte eine spezielle Regelung im Einkommensteuergesetz nutzen und die erhaltene Einmalzahlung steuerlich auf 30 Jahre verteilen, um die Steuerlast abzufedern.

Wie hat das Gericht entschieden?
Der BFH lehnte das ab. Die Richter stellten klar: Nur wenn ein klar bestimmbarer Vorauszahlungszeitraum im Vertrag vereinbart ist, darf eine Aufteilung erfolgen. Eine Mindestlaufzeit genügt nicht, wenn gleichzeitig eine unbestimmte oder eine unbeschränkte Vertragsdauer vereinbart wird. Im konkreten Fall war die Einmalzahlung somit im Jahr des Zuflusses in voller Höhe steuerpflichtig. „Das Urteil zeigt, dass allein die Formulierung einer Mindestlaufzeit nicht ausreicht, um Einmalzahlungen steuerlich verteilen zu können“, erläutert Steuerberater Josef Soyer. „Grundstückseigentümer sollten deshalb bei Vertragsgestaltungen sehr genau auf die Formulierungen achten.“

Was bedeutet das Urteil?
Die Entscheidung hat vor allem für private Eigentümerinnen und Eigentümer Konsequenzen, die Flächen außerhalb ihres Betriebsvermögens für ökologische Maßnahmen zur Verfügung stellen. Sie müssen damit rechnen, dass die gesamte Vergütung sofort überwiesen und auch versteuert werden muss. Damit steigt die Steuerlast im Zuflussjahr erheblich. Bilanzierende Landwirtinnen und Landwirte mit Flächen im Betriebsvermögen sind von diesem Urteil nicht betroffen, da hier das Zuflussprinzip nicht greift. Anders kann es aber wieder aussehen, wenn der Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt wird. 

Wie sollten Grundstückseigentümer reagieren?
Sind solche Verträge geplant, empfiehlt sich eine sorgfältige steuerliche Beratung bereits vor Vertragsabschluss – insbesondere, wenn es um langfristige Verträge mit einmaligen Vergütungen geht. „Wer die steuerliche Belastung abfedern möchte, sollte klare Vertragszeiträume festlegen“, betont Treukontax-Steuerberater Josef Soyer. „Sonst droht die gesamte Summe im ersten Jahr versteuert zu werden – mit allen Auswirkungen auf die Liquidität.“

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