Neue Vorgaben für die Viehbewertung
Viele landwirtschaftliche Betriebe bewerten ihre Tiere für die steuerliche Gewinnermittlung nach den Richtwerten des Bundesministeriums der Finanzen (BMF). Diese Werte wurden nun grundlegend überarbeitet.
Die neuen Richtwerte ersetzen die bisher geltenden Vorgaben aus dem Jahr 2001 und sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen – also regelmäßig ab 2026. Eine freiwillige frühere Anwendung ist möglich.
Unverändert bleibt: Die gewählte Bewertungsmethode – ob Einzel- oder Gruppenbewertung – muss grundsätzlich beibehalten werden. Ein Wechsel ist nur bei wesentlichen betrieblichen Veränderungen zulässig.
Warum die neuen Werte höher sind
Die aktualisierten Richtwerte berücksichtigen die gestiegenen Kosten der letzten Jahre. Dazu zählen unter anderem:
- Futter- und Energiekosten
- Tierarzt- und Besamungskosten
- Aufwendungen für Gebäude, Pacht und Miete
Dadurch steigen in vielen Fällen die Wertansätze für Tiere in der Bilanz. Das wirkt sich direkt auf den ausgewiesenen Gewinn aus.
Einmaliger Umstellungsgewinn möglich
Durch die erstmalige Anwendung der neuen Richtwerte kann ein sogenannter Umstellungsgewinn entstehen. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen den bisherigen und den neuen Bewertungsansätzen.
Ein Beispiel: Wurden Mastschweine bisher mit 80 Euro je Tier bewertet und künftig mit 101 Euro, ergibt sich ein Mehrwert von 21 Euro pro Tier – und damit ein entsprechend höherer Gewinn.
„Die neuen Richtwerte bilden die tatsächlichen Kosten zwar besser ab, können aber im Umstellungsjahr zu einem spürbaren Gewinnanstieg führen“, erklärt Hans-Peter Huber, Steuerberater der Treukontax in Abensberg.
Steuerliche Entlastung durch Rücklage
Um die steuerliche Belastung abzumildern, sieht die Regelung eine Entlastungsmöglichkeit vor:
Bei erstmaliger Anwendung im Jahr 2026 können bis zu 90 Prozent des Umstellungsgewinns in eine Rücklage eingestellt werden. Diese Rücklage mindert zunächst den steuerpflichtigen Gewinn.
In den folgenden Jahren wird sie schrittweise wieder aufgelöst – mindestens zu einem Neuntel pro Jahr über einen Zeitraum von bis zu neun Jahren. Dadurch verteilt sich die steuerliche Wirkung über mehrere Jahre.
Einordnung für Ihren Betrieb
Für viele landwirtschaftliche Betriebe führen die neuen Richtwerte zu höheren Bilanzansätzen und damit zu einem rechnerisch höheren Gewinn. Die tatsächliche wirtschaftliche Situation ändert sich dadurch zwar nicht – die steuerliche Belastung kann sich jedoch verschieben. Erkennbar wird der Effekt spätestens im Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr 2026 beginnt oder schon begonnen hat.
Wichtig ist, die Auswirkungen frühzeitig zu prüfen und die Rücklagenregelung gezielt zu nutzen. Auch die Frage, ob eine vorzeitige Anwendung (bereits für das Wirtschaftsjahr davor) sinnvoll ist, sollte individuell betrachtet werden.


