Nachlaufende Betriebsausgaben bei steuerbefreiten Photovoltaikanlagen

Kleine Photovoltaikanlagen sind seit 2022 von der Steuer befreit. Aber was ist mit Kosten, die danach angefallen sind? Lassen sich die jetzt noch von der Steuer absetzen?

Seit einer Anpassung des Einkommensteuergesetzes im Jahr 2022 sind kleine Photovoltaik (PV)-Anlagen von der Steuer befreit. Auch müssen Besitzer und Besitzerinnen von PV-Anlagen für die Gewinnermittlung keine Betriebseinnahmen und -ausgaben mehr erfassen. „Allerdings gilt das nur dann, wenn die Bruttoleistungen der Anlage bestimmte Höchstgrenzen nicht übersteigen“, ergänzt Regenald Franta, Steuerberater bei Treukontax in Aschaffenburg. 

Keine Steuern = keine Betriebsausgaben?
Wer keine Steuern zahlt, kann auch keine Betriebsausgaben geltend machen – so die Daumenregel. Allerdings ist das für sogenannte nachlaufende Betriebsausgaben fraglich. Steuerberater Regenald Franta erläutert: „Immer wieder ist strittig, ob Betriebsausgaben für PV-Anlagen, die einen Zeitraum bis zum Jahr 2021 betreffen, aber erst im Jahr 2022 oder später angefallen sind, doch steuermindernd berücksichtigt werden können.“ Das können zum Beispiel Steuerberatungskosten für die Steuererklärung von 2021 oder die Umsatzsteuer für 2021 sein. Auch Zahlungen für Handwerkerrechnungen, deren Leistungen vor 2022 erbracht wurden, sind betroffen. 

Was die Finanzverwaltung sagt
Die Finanzämter lassen den Abzug von Betriebsausgaben, die mit dem Betrieb steuerbefreiter Photovoltaikanlage zu tun haben, nicht zu. Sie beziehen sich dabei auch auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums von 2023. Dort ist ausgeführt, dass die zeitliche Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen davon abhängt, wie der Gewinn ermittelt wird. „Es geht also darum, ob Anlagenbesitzerinnen und -besitzer eine Bilanz aufstellen oder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung anfertigen“, erläutert Steuerberater Regenald Franta. Während bei einer Bilanz die wirtschaftliche Zuordnung einer Ausgabe entscheidend ist, gilt bei Einnahmen-Überschuss-Rechnungen das Abflussprinzip, also der Zahlungszeitpunkt. 

Was könnte sich jetzt ändern? 
Bei den Finanzgerichten (FG) liegen derzeit gleich mehrere Verfahren zu dieser Fragestellung vor. Das FG Nürnberg lehnte einen Betriebsausgabenabzug für nachlaufende Betriebsausgaben ab. Das FG Münster vertritt eine andere Auffassung. „Wer also noch Zahlungen für kleine PV-Anlagen aus den Jahren vor 2022 geltend machen möchte, muss die weitere Urteilssprechung abwarten“, sagt Steuerberater Regenald Franta. Wenn die Beträge hoch genug sind, lohnt sich der Aufwand, den Fall offen zu halten und weiter zu verfolgen.

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