@iStock - M_a_y_a
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Mitteilungspflicht für elektronische Kassen startet 2025

Wer Kassensysteme nutzt, muss diese dem Finanzamt melden. Die Finanzbehörden haben dafür nun die notwendigen Übermittlungsmöglichkeiten geschaffen. Wir erklären, was Gewerbetreibende und andere Personen mit Kassensystemen dabei ab 2025 beachten müssen.

Unternehmer sind verpflichtet, den Einsatz und die Außerbetriebnahme von elektronischen Aufzeichnungssystemen wie Kassensystemen, Taxameter und Wegstreckenzähler ihrem Finanzamt mitzuteilen. „Allerdings war diese Verpflichtung seit 2019 ausgesetzt“, erklärt Volker Haag, Steuerberater bei Treukontax in Neustadt an der Aisch. Der Grund: die Finanzbehörden hatten bislang nicht die dafür vorgesehene elektronische Übermittlungsmöglichkeit geschaffen. Ab dem kommenden Jahr ist die elektronische Übermittlung jedoch über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle möglich.

Welche Meldefristen gelten?
„Wann genau die Mitteilung erfolgen muss, hängt davon ab, ob ein System, etwa eine elektronische Kasse, vor oder nach dem 1. Juli 2025 angeschafft bzw. außer Betrieb genommen wurde“, erläutert Steuerberater Volker Haag. Folgende Meldefristen bestehen:
•    Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronische Aufzeichnungssystemen muss bis zum 31. Juli 2025 erfolgen. 
•    Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen 
•    Ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme müssen innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. 
•    Elektronische Aufzeichnungssysteme, die vor dem 1. Juli 2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Anschaffung des elektronischen Aufzeichnungssystems zu diesem Zeitpunkt bereits gemeldet war.

Was genau muss mitgeteilt werden?
Der Datensatz, der dem zuständigen Finanzamt übermittelt werden muss, ist amtlich vorgeschriebenen. Er muss zahlreiche Informationen beinhalten, z.B. die Seriennummer und das Anschaffungsdatum des elektronischen Aufzeichnungssystems.

Wie geht es jetzt weiter?
Weitere Informationen dazu hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 28. Juni 2024 festgehalten. Treukontax-Steuerberater Volker Haag führt aus: „Das BMF-Schreiben regelt auch die Mitteilungspflicht von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern.“ 

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