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Mehr Sonderwünsche, mehr Steuern?

Sonderwünsche beim Hausbau können zusätzliche Grunderwerbssteuerzahlungen nach sich ziehen. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden.

Wer ein Grundstück kauft, muss Gewerbsteuer zahlen. Die Höhe der Steuer wird durch den Kaufpreis bestimmt. Häufig kaufen Bauherren jedoch Immobilien, bevor sie errichtet werden. Deshalb kann es passieren, dass sich der ursprünglich vereinbarte Kaufpreis aufgrund von Sonderwünschen nachträglich ändert. „Das ist etwa der Fall, wenn sich die Käufer für einen anderen Boden auf der Terrasse entscheiden oder aber eine zusätzliche Wand eingezogen werden soll“, erklärt Michael Oßwald, Steuerberater bei Treukontax in Augsburg.

Worum ging es im vorliegenden Fall?
Ändert sich damit der Kaufpreis, so hat das Einfluss auf die zu zahlende Grunderwerbsteuer, hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden. Im vorliegenden Fall waren abweichend von der ursprünglichen Baubeschreibung nach Abschluss des Kaufvertrags mit dem Bauträger weitere Leistungen vereinbart worden. Diese Sonderwünsche führten zu Mehrkosten für Material und Arbeitsleistung, welche die Käufer zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis an den Bauträger zahlten. 

Was hat das Gericht entschieden?
Im Oktober 2024 entschied der BFH, dass solche Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche beim Kauf eines noch zu errichtenden Gebäudes von einem Bauträger als zusätzliche Gegenleistungen der Grunderwerbsteuer unterliegen. „Voraussetzung ist ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb, wie es beispielsweise bei qualitativ höherwertigen Materialien, Badausstattung, Türen der Fall ist“, erläutert Steuerberater Michael Oßwald. 

Was bedeutet das Urteil?
Die Grunderwerbsteuer für die Mehrkosten solcher Sonderwünsche wird in einem separaten Bescheid festgesetzt. Käufer müssen sie also künftig zusätzlich zur bereits festgesetzten Grunderwerbsteuer zahlen. „Dabei ist im Einzelfall immer zu prüfen, ob diese zusätzlichen Gegenleistungen auch wirklich im rechtlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Kaufvertrag stehen“, sagt Steuerberater Michael Oßwald und ergänzt: „Davon unabhängige Vereinbarungen, etwa mit Handwerkern, lösen dagegen keine zusätzliche Grunderwerbsteuer aus.“

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