Was sich beim Verkauf von Anlagevermögen ändert
Bislang galt für viele Verkäufe aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen eine Vereinfachungsregelung. Betroffen sind insbesondere gebrauchte Maschinen, Geräte oder andere Wirtschaftsgüter, die fast ausschließlich im pauschalierenden Betrieb eingesetzt wurden.
Bis zum 30. Juni 2026 darf auf solche Verkäufe weiterhin der pauschale Umsatzsteuersatz von derzeit 7,8 Prozent angewendet werden. Gleichzeitig kann ein pauschaler Vorsteuerabzug in gleicher Höhe geltend gemacht werden. Dadurch entsteht regelmäßig keine Umsatzsteuer-Zahllast.
Ab dem 1. Juli 2026 entfällt diese Vereinfachung jedoch.
Dann unterliegen solche Verkäufe grundsätzlich der Regelbesteuerung mit derzeit 19 Prozent Umsatzsteuer. Diese Steuer muss an das Finanzamt abgeführt werden.
„Gerade beim Verkauf teurer Maschinen kann die neue Regelung die Liquiditätswirkung deutlich verändern“, erklärt Andreas Stang, Steuerberater bei Treukontax in Regensburg.
Beispiel aus der Praxis
Ein pauschalierender Landwirt verkauft eine gebrauchte Maschine für netto 20.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.
Bis 30. Juni 2026:
- Umsatzsteuer mit 7,8 %: 1.560 Euro
- pauschaler Vorsteuerabzug: ebenfalls 1.560 Euro
→ Ergebnis: keine Zahllast gegenüber dem Finanzamt
Ab 1. Juli 2026:
- Umsatzsteuer mit 19 %: 3.800 Euro
→ diese Umsatzsteuer ist grundsätzlich an das Finanzamt abzuführen
Sofern kein regulärer Vorsteuerabzug oder eine Vorsteuerberichtigung möglich ist, erhöht sich die tatsächliche Steuerbelastung erheblich.
Änderungen auch bei stehender Ernte
Auch beim Verkauf stehender Ernte gelten ab Juli 2026 neue Anforderungen.
Wird die Ernte „auf dem Halm“ verkauft, sollte künftig ausdrücklich schriftlich vereinbart werden, dass der Käufer die Ernte selbst übernimmt. Nur bei einer solchen Erntevereinbarung bleibt die Anwendung des pauschalen Steuersatzes möglich.
Anders ist die Situation bei bereits geernteten Produkten: Hier kann die Veräußerung weiterhin unter die Durchschnittssatzbesteuerung fallen.
„Bei stehender Ernte wird die vertragliche Gestaltung also künftig noch wichtiger, damit die gewünschte steuerliche Behandlung erhalten bleibt“, fügt Steuerberater Andreas Stang hinzu.
Was Landwirte jetzt beachten sollten
Die Änderungen betreffen insbesondere Betriebe, die weiterhin die Durchschnittssatzbesteuerung anwenden und regelmäßig Maschinen austauschen oder Ernteprodukte veräußern.
Geplante Verkäufe sollten stets im Vorfeld geprüft werden – insbesondere dann, wenn größere Maschinen betroffen sind. Auch bestehende Vertragsmuster für Ernteverkäufe sollten an die neuen Anforderungen angepasst werden.
So lassen sich Umsatzsteuerbelastungen im Vorfeld erkennen und spätere Diskussionen mit der Finanzverwaltung vermeiden.


