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Leasingsonderzahlungen: Sofort Werbungskosten oder nicht?

Wer den Privatwagen auch beruflich nutzt, kann die Kosten dafür als Werbungskosten geltend machen. Aber was gilt bei Leasingsonderzahlungen? Ein Urteil des Bundesfinanzhofs sorgt jetzt für Änderungen.

Nicht selten nutzen Arbeitnehmende ihr privates Auto auch für berufliche Fahrten. „Gerade bei Außendiensten, wo es besonders auf die Mobilität ankommt, kann da so einiges an Kosten zusammenkommen“, berichtet Michael Kraus, Steuerberater bei Treukontax in Schwandorf. Diese Aufwendungen lassen sich glücklicherweise steuerlich berücksichtigen. „Aufwendungen für alle weiteren beruflich veranlassten Fahrten können pauschal oder in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden“, erläutert Steuerberater Michael Kraus.  

Was genau kann abgesetzt werden?

Steuerlich berücksichtigt werden können alle Kosten, die nicht von Arbeitgebenden erstattet werden. Hier haben Angestellte die Wahl: Sie können sich für eine pauschale Berücksichtigung der Aufwendungen mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer entscheiden oder alternativ auch die tatsächlichen Aufwendungen für den PKW ermitteln und den Anteil der beruflich veranlassten Fahrten an der Gesamtkilometerleistung durch entsprechende Aufzeichnungen (Fahrtenbuch) nachweisen.

Was ist mit Leasingkosten?

Wird das Auto nicht gekauft, sondern geleast, ist häufig eine Leasing-Sonderzahlung zu entrichten. Dabei handelt es sich um eine einmalige Zahlung, die zu Beginn eines Leasingvertrags fällig wird und bei Leasingnehmern die monatlichen Leasingraten reduziert. Steuerberater Michael Kraus sagt: „Nach der bisherigen Rechtslage galt: Eine solche Sonderzahlung gehört grundsätzlich zu den sofort abziehbaren Werbungskosten und wird als einmalige Aufwendung im Jahr der Zahlung berücksichtigt.“

Was ist jetzt neu?

Im November 2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung geändert. Im entsprechenden Fall ging es um einen Außendienstmitarbeitenden, der im Dezember 2018 einen PKW leaste und im Jahr 2018 eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 15.000 Euro geleistet hatte. Der BFH hat in seinem Urteil entschieden, dass bei der Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten eine Leasingsonderzahlung den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags zuzuordnen ist. Steuerberater Michael Kraus erklärt: „Alle Aufwendungen für einen PKW, die mehrere Jahre betreffen, müssen also bei der Berechnung periodengerecht verteilt werden. Das gilt auch für Leasing-Sonderzahlungen.“

Beispiel (stark vereinfacht):
Leasing ab Januar 2025 für 36 Monate; Gesamtaufwand: 36.000 Euro, darin Leasingsonderzahlung: 15.000 Euro

 

Ohne Leasingsonderzahlung  

Mit Leasingsonderzahlung (neu)

Mit Leasingsonderzahlung (bisher)

Monatliche Rate:

1.000 Euro

 

583,33 Euro

583,33 Euro

Werbungskosten Jahr 1

12.000 Euro

12.000 Euro
(7.000 Euro Monatsraten + 5.000 Euro anteilige Sonderzahlung)

22.000 Euro
(7.000 Euro Monatsraten + 15.000 Euro Sonderzahlung)

Werbungskosten Jahr 2

12.000 Euro

12.000 Euro
(7.000 Euro Monatsraten + 5.000 Euro anteilige Sonderzahlung)

7.000 Euro
(Monatsraten)

Werbungskosten Jahr 3

12.000 Euro

12.000 Euro
(7.000 Euro Monatsraten + 5.000 Euro anteilige Sonderzahlung)

7.000 Euro
(Monatsraten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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