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Kleinunternehmer: Wann mitten im Jahr Umsatzsteuerpflicht entsteht

Seit 2025 kann die Kleinunternehmerregelung auch unterjährig enden. Wer die neue Umsatzgrenze überschreitet, muss sofort zur Regelbesteuerung wechseln. Das hat praktische Folgen für Rechnungen, Vorsteuerabzug und Investitionen.

Neue Umsatzgrenzen seit 2025

Die Kleinunternehmerregelung wurde mit Wirkung ab 2025 neu gefasst. Unternehmen können die Regelung nur nutzen, wenn:

  • der Umsatz im Vorjahr maximal 25.000 Euro betrug und
  • der Umsatz im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet

Neu ist vor allem die zweite Grenze: Wird die 100.000-Euro-Marke im laufenden Jahr überschritten, endet die Kleinunternehmerregelung sofort.

Das bedeutet: Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, und alle folgenden Umsätze sind umsatzsteuerpflichtig.

„Betroffene Unternehmen müssen ihre Umsätze deshalb deutlich enger überwachen, weil der Wechsel zur Regelbesteuerung mitten im Jahr eintreten kann“, erläutert Christian Puscha, Steuerberater bei Treukontax in Forchheim.
 

Was sich beim Vorsteuerabzug ändert

Mit dem Wechsel zur Regelbesteuerung entsteht grundsätzlich das Recht auf Vorsteuerabzug. Unternehmen können dann die Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen steuerlich geltend machen.

Allerdings gilt das nicht rückwirkend.

Wer bereits während der Kleinunternehmerregelung Leistungen oder Wirtschaftsgüter eingekauft hat, kann die darin enthaltene Vorsteuer zunächst nicht abziehen – selbst dann nicht, wenn der spätere Übergang zur Regelbesteuerung bereits absehbar war.


Besonders relevant bei Investitionen

Praktisch bedeutsam ist die Vorsteuer vor allem bei höherwertigen Wirtschaftsgütern, die über mehrere Jahre genutzt werden – etwa bei Fahrzeugen, Maschinen oder technischer Ausstattung.

Hier kann aber unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Vorsteuerberichtigung durchgeführt werden. Dadurch wird die ursprünglich nicht abziehbare Vorsteuer zumindest teilweise nachträglich berücksichtigt.

Steuerberater Christian Puscha ergänzt: „Gerade bei größeren Investitionen lohnt sich eine frühzeitige Planung, damit der Wechsel der Besteuerungsform nicht zu unnötigen Nachteilen führt.“

Umgekehrt gilt die Regelung auch beim Wechsel zurück zur Kleinunternehmerregelung. In diesen Fällen kann das Finanzamt bereits geltend gemachte Vorsteuer teilweise zurückfordern.

Bei kleineren Anschaffungen verhindern vorgeschriebene Mindestbeträge meist, dass die Vorsteuer zu berichtigen ist.
 

Warum die laufende Umsatzkontrolle wichtiger wird

Für Kleinunternehmer reicht es künftig nicht mehr aus, die Umsatzgrenzen erst zum Jahresende zu prüfen. Entscheidend ist die laufende Entwicklung während des gesamten Jahres.

Wird die Grenze unerwartet überschritten, müssen Rechnungen kurzfristig angepasst und Umsatzsteuer korrekt ausgewiesen werden. Fehler können dabei schnell zu Nachforderungen oder Problemen beim Vorsteuerabzug führen.
 

Worauf Sie jetzt achten sollten

Die neue Regelung hat die Anforderungen an die laufende Buchführung und Umsatzüberwachung erhöht. Besonders bei stark steigenden Umsätzen oder größeren Einzelaufträgen kann der Übergang zur Regelbesteuerung schneller eintreten als erwartet.

Wer sich in der Nähe der Umsatzgrenzen bewegt, sollte die steuerlichen Folgen frühzeitig prüfen. So lassen sich spätere Korrekturen und unnötige Belastungen vermeiden.
 

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