„Kleine“ Photovoltaik-Anlagen: Was bei Einkommen- und Umsatzsteuer gilt

Einheitliche Leistungsobergrenzen bei PV-Anlagen sorgen für eine Vereinfachung bei der Einkommensteuerbefreiung, bei der Umsatzsteuer bleibt es bei den gewohnten Reglungen.

Seit 2022 sind bestimmte Photovoltaik (PV)-Anlagen von der Einkommensteuer befreit. Diese Steuerbefreiung gilt für PV-Anlagen bis zu einer Höchstgrenze von 100 Kilowatt (kWp) pro steuerpflichtige Person oder pro Mitunternehmerschaft. „Das gilt auch, wenn die Anlagen auf mehreren Gebäuden installiert werden“, sagt Franziska Edler, Steuerberaterin bei Treukontax in Ingolstadt. Eine Gewinnerzielungsabsicht muss nicht nachgewiesen werden, die Steuerbefreiung gilt automatisch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. 

Was galt bis 2024?
Bisher gab es unterschiedliche Obergrenzen für die Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer:

  • Auf Einfamilienhäusern durften bis zu 30 kWp installiert werden.
  • Bei Gebäuden mit mehreren Wohn- oder Geschäftseinheiten (z. B. Mehrfamilienhäusern) waren es nur 15 kWp pro Einheit.

Was ist jetzt neu?
Seit 2025 gibt es eine einheitliche Regel: Für jede einzelne Wohn- oder Gewerbeeinheit gilt die Obergrenze von 30 kWp. Treukontax-Steuerberaterin Franziska Edler erklärt: „Bei Häusern mit mehreren Einheiten können nun größere Anlagen steuerfrei betrieben werden als bisher.“

Was ist mit der Umsatzsteuer?
Hier bleibt 2025 alles wie bisher. Beim Erwerb von Photovoltaikanlagen mit bis zu 30 kWp, die auf Wohngebäuden oder in deren Nähe installiert werden, fällt keine Umsatzsteuer an. „Der Steuersatz von null Prozent verbilligt die Anschaffung solcher Anlagen weiterhin deutlich“, fügt Steuerberaterin Franziska Edler hinzu. 

Welche weiteren steuerrechtlichen Aspekte sollten beachtet werden?
Fällt die Anlage nicht unter die Einkommenssteuerbefreiung und wird Strom verkauft, können Eigentümerinnen und Eigentümer der PV-Anlagen diese abschreiben. Die lineare Abschreibung beträgt in der Regel fünf Prozent pro Jahr über 20 Jahre. Beim Stromverkauf kann Umsatzsteuer anfallen, auch wenn die Photovoltaikanlage ohne Umsatzsteuer (Nullsteuersatz) erworben wurde. In vielen Fällen kommt allerdings die so genannte Kleinunternehmerregelung zum Tragen. 

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