Kindergeld und Auslandstudium: Was gilt?

Eltern, deren Kinder im Ausland studieren, können auch dann weiterhin Anspruch auf Kindergeld haben, wenn das Studium im Ausland stattfindet. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass es dafür entscheidend ist, dass der Wohnsitz des Kindes in Deutschland erhalten bleibt.

Im Herbst starten viele junge Menschen ins Studium, mitunter auch an ausländischen Hochschulen. Für Eltern stellt sich dann eine wichtige Frage: Besteht der Anspruch auf Kindergeld weiter, wenn das Kind an einer Universität außerhalb Europas studiert? „Der Bundesfinanzhof hat dazu ein wichtiges Urteil gefällt, das Eltern jetzt mehr Rechtssicherheit gibt“, sagt Johann Spenger, Steuerberater bei Treukontax in Freising. 

Worum ging es im aktuellen Fall?
Im jetzt entschiedenen Fall ging es um eine Studentin, die nach einem freiwilligen sozialen Jahr im Ausland im selben Land ein Studium begann. Zwischen dem Ende des Freiwilligendienstes im Juli 2019 und dem Studienbeginn im Oktober kehrte sie für einige Wochen nach Deutschland zurück und lebte wieder bei ihren Eltern. Ihr Vater beantragte Kindergeld ab August 2019. Die Familienkasse lehnte das ab. Die Begründung: Die Tochter habe ihren Wohnsitz im Inland aufgegeben.

Wie haben die Gerichte entschieden?
Das Finanzgericht Hessen folgte zunächst der Argumentation der Familienkasse. Es sah im längerfristigen Auslandsaufenthalt und der geplanten Studiendauer ein klares Zeichen dafür, dass der Wohnsitz in Deutschland beendet worden sei. Auch die Rückkehr in den Sommerferien reiche nicht aus, um den Wohnsitz im elterlichen Haushalt fortzuführen. Der Bundesfinanzhof (BFH) dagegen hob das Urteil auf. Nach seiner Ansicht bleibt der Wohnsitz eines Kindes in Deutschland erhalten, wenn es in Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, etwa zwischen Freiwilligendienst und Studium, tatsächlich im elterlichen Haushalt lebt. Diese Phase sei wie eine ausbildungsfreie Zeit zu bewerten. „Entscheidend ist, dass das Kind die Wohnung der Eltern weiterhin regelmäßig nutzt, beispielsweise während der Semesterferien“, erklärt Steuerberater Johann Spenger. „Nur dann besteht ein Lebensmittelpunkt in Deutschland. Das ist der Schlüssel für den Kindergeldanspruch.“

Was bedeutet das Urteil?
Das BFH-Urteil schafft Klarheit: Kindergeld kann auch dann gezahlt werden, wenn das Studium außerhalb der EU stattfindet. Voraussetzung ist, dass das Kind in der elterlichen Wohnung weiterhin einen Wohnsitz behält und diesen regelmäßig nutzt. Auch Übergangsmonate zwischen Ausbildungsschritten gelten als kindergeldrelevant. „Das Urteil zeigt, wie entscheidend eine sorgfältige Dokumentation ist“, betont Steuerberater Johann Spenger. „Eltern sollten belegen können, dass das Kind in Deutschland gemeldet ist und regelmäßig zurückkehrt.“

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