Wer eigene Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder im eigenen Haushalt betreut, der hat in der Regel Anspruch auf Kindergeld. „Die Zahlung ist unabhängig vom eigenen Einkommen und muss beantragt werden“, stellt Benedikt Seitz, Steuerberater bei Treukontax in Dillingen, fest. Seit 2018 wird das Kindergeld rückwirkend nur für sechs Monate ausgezahlt. Steuerberater Benedikt Seitz erläutert: „Maßgeblich für die Verjährungsregel ist aber nicht der Zeitpunkt, ab dem eine Person Anspruch auf Kindergeld hat, sondern der Monat, in dem der Antrag auf Kindergeld einhergegangen ist.“ Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Fall entschieden.
Worum ging es im Streitfall?
Ein Vater beantragte am 5.8.2019 die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes für die Monate ab August 2018 für seine Stieftochter. Die Familienkasse gab diesem Antrag statt und setzte mit Bescheid vom 7.5.2020 Kindergeld für den Zeitraum August 2018 bis einschließlich Oktober 2019 fest. Da jedoch nach der seinerzeit neu geregelten Vorschrift die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate erfolgen kann, begrenzte die Familienkasse mit Verweis auf die Sechsmonatsfrist die Auszahlung des Kindergeldes auf den Zeitraum Februar 2019 bis Oktober 2019. Gegen diese Entscheidung zog der Vater vor Gericht.
Wie hat der BFH entschieden?
Der BFH bestätigte die Auszahlungsbeschränkung des Kindergeldes und bekräftigte somit die Entscheidung der Familienkasse. Er urteilte im April 2024,
- dass es für die zeitliche Anwendung der Neuregelung im Einkommensteuergesetz nicht auf die Entstehung des Kindergeldanspruchs, sondern auf den Zeitpunkt des Antragseingangs („nach dem 18. Juli 2019“) ankommt, und
- dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, bei der gesetzlichen Einführung des sechsmonatigen Rückwirkungszeitraums eine Übergangsregelung zu schaffen.
Das Gericht stellte außerdem klar, dass dies für alle Anträge gelte, die nach dem 18.7.2019 eingingen, also auch für den Streitfall. Die Entstehung des Kindergeldanspruchs sei dabei unerheblich.
Was sollten Betroffene beachten?
„Kindergeldberechtigte sollten also dringend auf die rechtzeitige Antragstellung achten“, mahnt Steuerberater Benedikt Seitz. „Auch dann, wenn gegebenenfalls erforderliche Nachweise noch fehlen, ist es wichtig, den Antrag möglichst früh zu stellen, damit das Geld auch wirklich ankommt.“


