Das Jahressteuergesetz hat für einige Erleichterungen gesorgt – auch für Familien. „Nicht nur die Kinderfreibeträge wurden angepasst, auch können künftig mehr Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden“, erklärt Manuela von Heckel, Steuerberaterin von Treukontax in Kaufbeuren. Bislang konnten zwei Drittel der Aufwendungen, etwa für Kindertagesstätten oder Kindergärten, bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Kind in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 können nun 80 Prozent, höchstens jedoch 4.800 Euro für jedes Kind, abgesetzt werden. Die Aufwendungen müssen nachgewiesen werden – durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers.
Voraussetzung für die Steuererleichterung ist jedoch, dass es sich um Kinder handelt, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. „Hier gibt es aber Ausnahmen für Eltern behinderter Kinder“, erklärt Steuerberaterin Manuela von Heckel. Sie dürfen auch dann noch berücksichtig werden, wenn sie schon älter sind. Nämlich dann, wenn das Kind aufgrund einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.