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Kinderbetreuung: Kosten für Ferien-Freizeitaktivitäten sind nicht absetzbar

Familien können Aufwendungen für die Kinderbetreuung seit diesem Jahr noch umfangreicher absetzen. Aber Vorsicht: das gilt nicht für Ferienfreizeit und Co.

Wer Kosten für die Betreuung der eigenen Kinder hat, kann diese grundsätzlich bis zu einem bestimmten Höchstbetrag von der Steuer abziehen. „Strittig ist aber immer wieder, was genau alles zu den Betreuungskosten zählt“, sagt Christina Neukirchner, Steuerberaterin bei Treukontax in Münchberg. Wie streng hier die Gerichte urteilen, zeigt jetzt ein aktueller Fall, der vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelt wurde.

Welche Beträge sind absetzbar?

Seit diesem Jahr können Eltern 80 Prozent der Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 4.800 Euro pro Kind (bislang: 6,6 Prozent bzw. 4.000 Euro) in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Steuerberaterin Christina Neukirchner ergänzt: „Die Kosten müssen nachgewiesen werden – durch Vorlage einer entsprechenden Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers.“

Welche Voraussetzungen gelten?

Die Kinder, für die Betreuung gezahlt wird, dürfen das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen gibt es für Kinder mit Behinderungen. Außerdem gibt es Einschränkungen, was die Art der Betreuung angeht, erklärt Treukontax- Steuerberaterin Christina Neukirchner: „In der Regel sind nur Kosten für Kindertagesstätte, Schulhort oder einer ähnlichen Einrichtung als Sonderausgaben absetzbar, da hier die Betreuung im Vordergrund steht.“

Worum ging es im aktuellen Fall und wie hat der BFH geurteilt?

Es ging um die Frage, ob Kosten für eine Ferienfreizeit („Windsurfen am Müggelsee“) in Verbindung mit einer Urlaubsreise als Kinderbetreuungskosten abgezogen werden können. Der BFH lehnte den Abzug als Kinderbetreuungskosten ab, da die Reise in ein Kinderferienlager als Freizeitbetätigung angesehen wurde. Die im Gesamtpreis enthaltenen Betreuungskosten waren nach Auffassung des BFH nur von ganz untergeordneter Bedeutung.

Was bedeutet das Urteil?

Der BFH hat klargestellt: Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen können explizit nicht steuerlich geltend gemacht werden. Sie sind durch den Freibetrag für Kinder abgegolten. Diese nicht als Sonderausgaben abzugsfähigen Kosten liegen in der Regel immer dann vor, wenn

  • die Betätigung organisatorisch, zeitlich und räumlich getrennt von einer Kindertagesstätte, einem Schulhort oder einer ähnlichen Einrichtung stattfindet und
  • dabei nicht die altersbedingt erforderliche Betreuung des Kindes, sondern die Aktivität im Vordergrund steht.
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