Der Gesetzgeber gewährt für bestimmte Zugmaschinen und Anhänger die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer). „Aber Vorsicht“, mahnt Hans-Peter Huber, Steuerberater bei Treukontax in Abensberg. „Es gelten bestimmte Voraussetzungen und diese werden streng ausgelegt.“
Wann wird die Steuerbefreiung gewährt?
Die Befreiung von der Kfz-Steuer kann nur gewährt werden, wenn die Fahrzeuge ausschließlich
a. in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b. zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c. zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
d. zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm
oder
e. von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet werden.
Worum ging es im aktuellen Fall?
In einem kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte eine in Brandenburg tätige Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) geklagt, die Anhänger aus ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit auch zum Transport selbst erzeugter Biomasse zu einer ebenfalls von ihr betriebenen gewerblichen Biogasanlage (Stromverkauf) nutzte. Das Finanzamt hatte die Steuerbefreiung nicht gewährt.
Wie hat das Gericht geurteilt?
Das Gericht folgte dem Finanzamt und sah die Voraussetzungen für die KFZ-Steuerbefreiung der betroffenen Anhänger als nicht erfüllt. Der Grund: Die Beförderung diente auch dem Betrieb der Biogasanlage und nicht – wie es die Befreiungsvorschrift fordert – ausschließlich für einen landwirtschaftlichen Betrieb. Ohne Bedeutung für die verwendungsbezogene kraftfahrzeugsteuerrechtliche Befreiung dagegen ist die Rechtsform, in der ein Fahrzeughalter den Betrieb ausübt. Steuerberater Hans-Peter Huber fügt hinzu: „Zu einem anderen Urteil hätte das Gericht nur kommen können, wenn die verschiedenen Hänger eindeutig den einzelnen Zwecken zugeordnet und entsprechend nur so genutzt worden wären.“ Wird die Erzeugung der landwirtschaftlichen Produkte in einem separaten landwirtschaftlichen Betrieb durchgeführt und für die Biogasanlage eine eigene Gesellschaft gegründet, stellt sich diese Problematik in der Regel ebenfalls nicht. Dann nämlich beginnt bei entsprechender Vertragsgestaltung die Lieferung und damit der Transport der Biomasse an die gewerbliche Biogasanlage im landwirtschaftlichen Betrieb und die KFZ-Steuerbefreiung ist gewährleistet.


